Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

102 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Ehrenrechte, oder der Befähigung zur Bekleidung 
öffentlicher Amter und aus sonstigen Ursachen, die die 
Dienstführung erschweren oder vereiteln. Eine einst- 
weilige Enthebung vom Gemeindeamte tritt ein bei 
Untersuchungen wegen solcher Verbrechen oder Vergehen, 
welche nach dem Strafgesetzbuch die Entziehung der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur Be- 
kleidung öffentlicher Ämter nach sich ziehen können. 
Hinsichtlich der Stellung des Gemeinderats gilt, daß 
er die beratende und beschlußfassende Behörde in allen 
Gemeindeangelegenheiten ist, soweit sie nicht der Ge- 
meindeversammlung ausdrücklich vorbehalten sind; er 
übt in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus» 
welche von der Gemeinde durch die Gesamtheit ihrer 
Mitglieder würden ausgeübt werden können. 
Der Gemeindevorsteher ist Ortsbehörde und 
örtliches Organ derLandesverwaltung. Er ver- 
waltet im allgemeinen die Gemeindeangelegenheiten und 
kann mitZustimmung des Gemeinderats bzw. der Gemeinde- 
‚versammlung allgemeine Anordnungen erlassen, durch die 
Geldstrafen bis zu 30 Mk. angedroht werden können (s. 
das Nähere $ 26), Der Gemeindevorsteher vertritt gegen 
jeden Dritten die Gemeinde gerichtlich und außergericht- 
lich. Durch seine im Namen der Gemeinde unternommenen 
Handlungen wird die ganze Gemeinde verbindlich, voraus- 
gesetzt, daß das Geschäft in den Fällen, in denen es der 
Genehmigung des Gemeinderats oder der Gemeinde- 
versammlung bedarf, dieselbe erhalten hat. Seinen An- 
ordnungen, sofern sie nur in seinem verfassungsmäßigen 
Beruf getroffen sind und mit dem Gesetz übereinstimmen, 
hat die Gemeinde und jedes Mitglied Folge zu leisten. 
Beschwerden gegen ihn und gegen den Gemeinderat gehen 
an die Aufsichtsbehörde. 
Der Gemeindeälteste ist dem Gemeindevorsteher 
als Gehilfe und Stellvertreter beigeordnet. Er wie die 
Beisitzer haben dem Gemeindevorsteher in der Ver- 
waltung im allgemeinen oder bei Besorgung gewisser 
Geschäfte behilflich zu sein. Gemeindevorsteher, Gemeinde- 
ältester und Beisitzer und sonst dem Ersteren beigegebene
	        
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