Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 103 
Gehilfen sind der Gemeinde für ihre Handlungen und 
Unterlassungen verantwortlich. Bei außerordentlichen 
Vorfällen (z. B. großen Bauten) kann der Gemeinde- 
vorsteher auch andere Mitglieder aus der Gemeinde zu 
seinem Beistande zuziehen: wer sich dabei grundlos 
weigert, wird durch den Gemeinderat zu einer Buße bis 
zu 30 Mk. verurteilt. 
Der Gemeinderat versammelt sich auf Erfordern 
des Gemeindevorstehers, der auch den Vorsitz führt. Zur 
Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit 
von wenigstens ?/s seiner gehörig geladenen Mitglieder 
erforderlich. Die Beschlußnahme erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit unter den Erschienenen und die Abstimmung in 
der Regel durch Namensaufrufe. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich 
um Schlußfassung über Gegenstände, die ein Gemeinde- 
mitglied oder seine Angehörigen und Verwandten an- 
geht, so hat dieses Mitglied sich der Schlußfassung zu 
enthalten (das Nähere s. $ 29, 3. Abs.). 
In gewissen Fällen kann ein Gemeinderatsbeschluß 
angefochten und damit die schiedsrichterliche Ent- 
scheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden: die An- 
fechtung setzt aber voraus, daß der Anfechtende oder 
die Anfechtenden allein oder zusammen "s oder mehr des 
Gesamtbetrags der von allen Gemeindegliedern zu ent- 
richtenden Gemeindeabgaben zahlen. 
Die gefaßten Beschlüsse werden vor Aufhebung 
der Versammlung in das sogenannte Gemeindebuch 
eingetragen und von dem Gemeindevorsteher oder in 
dessen Auftrag von einem anderen Mitglied des Gemeinde- 
rats und außerdem von zwei weiteren Mitgliedern unter- 
zeichnet. Jeder in das Gemeindebuch nicht eingetragene 
und unterzeichnete Gemeinderatsbeschluß ist ungültig. 
Die Gemeinderatsmitglieder verwalten ihr Amt in 
der Regel unentgeltlich. Ausnahmen sind zugelassen. 
Aus ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder dürfen 
diese — außer dem Gemeindevorsteher — einen Einwand 
wider ihrer Ernennung als Gerichtspersonen nicht her- 
leiten. Bei Führung von Gemeindeprozessen wird
	        
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