104 Erster Teil. Die Organe des Staates.
die Gemeinde durch den Gemeindevorsteher vertreten,
der sich durch ein Zeugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde
über seinen amtlichen Beruf legitimiert.
Aufgelöst werden kann der Gemeinderat, wenn er
sich grobe Gesetzwidrigkeiten zuschulden kommen läßt,
oder es sonst aus Gründen eines erheblichen öffentlichen
Interesses geboten erscheint. Die Auflösung erfolgt durch
das Ministerium, Abteilung des Innern. Mitglieder, die
die Veranlassung zur Auflösung gegeben haben, können
von der Wiederwahl ausgeschlossen werden.
ec) Die Gemeindeversammlung ($$ 34-41 D£.O.).
8 21.
Sie wird gebildet von allen denjenigen, die ein Stimm-
und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten haben. Das
Verhältnis selbst, nach welchem die stimmberechtigten
Gemeindeglieder an der Abstimmung teilzunehmen
haben, wird nach dem Maßstab der direkten Staatssteuern
geregelt (s. das Nähere $ 35). Jedes Gemeindeglied muß
aber mindestens eine Stimme haben und unter allen Um-
ständen darf die Stimmenzahl eines einzelnen Gemeinde-
glieds nur so hoch steigen, daß sie mindestens eine
Stimme weniger beträgt als die Stimmenzahl der übrigen
Gemeindeglieder zusammen. Innerhalb dieser Grenzen
kann die Regelung des Stimmverhältnisses durch Orts-
statut erfolgen.
Auch in der Gemeindeversammlung ist das Stimmrecht
in der Regel persönlich auszuüben. Stellvertretung ist
aber unter denselben Voraussetzungen zulässig wie bej
der Wahl des Gemeinderats. Privatrechtlich interessierte
Gemeindeglieder haben sich der Teilnahme an der Ab-
stimmung zu enthalten (s. $ 35 Abs. 7 und $ 29 Abs. 3).
Die Gemeinde kann im voraus auf ungerechtfertigtes Aus-
bleiben von der Gemeindeversammlung sowie ungehöriges
Betragen eine Geldstrafe bis 10 Mk. festsetzen. Die im
einzelnen Falle verwirkte Strafe bestimmt innerhalb dieser
Grenze der Gemeinderat, und da, wo es einen solchen
nicht gibt, die Gemeinde. Unter den nämlichen Voraus-
setzungen wie gegen Gemeinderatsbeschlüsse kann gegen