106 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Gemeindeaufwänden, zu verwenden sind. Die Verwaltun g
selbst besorgt der Gemeindevorsteher nach den Be-
schlüssen des Gemeinderats bzw. der Gemeinde. Beide
sind für ordentliche Verwaltung verantwortlich. Einzelne
Zweige der Verwaltung können auf Verlangen des Ge-
meindevorstehers und nach Beschluß des Gemeinderats
auch abgesondert verwaltet werden.
Die Gemeinderechnungen sind jährlich zu
legen. Sie werden vier Wochen zur Einsicht sämtlicher
Gemeindeglieder ausgelegt. Dann erfolgt die Rechnungs-
abnahme durch den Gemeinderat und in Gemeinden, wo
ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung.
Über Erinnerungen, welche bei der Rechnungsabnahme
nicht zur Erledigung kommen, entscheidet die Aufsichts-
behörde.
Gemeindegüter, wie z. B. Gemeindehäuser, Fisch-
wasser, sowie die Gerechtsame der Gemeinde, sollen im
ganzen möglichst unverändert erhalten bleiben. Ver-
äußerungen und Verpfändungen können nur durch Gründe
der Notwendigkeit oder besonderen Nutzens der Gemeinde
gerechtfertigt werden. Prinzipiell ist zur Veräußerung
die Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde notwendig.
Ausgenommen sind nur die in $ 44 Nr. 1—5 Df.O. ge-
nannten Fälle. In gewissen Fällen ist auch zur Ver-
pfändung von Gemeindegütern und Gerechtsamen die
Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde erforderlich
(s. 88 44, 38 D£.O.). Unter Gemeindegütern selbst sind in
der Regel alle Güter einbegriffen, deren Eigentum der
Gemeinde des Orts zusteht, sollte auch deren Verwaltung
oder Benutzung ganz oder zum Teil auch nur einzelnen
Gemeindegliedern oder Klassen derselben bisher zuge-
standen haben. Bis zum Beweis des Gegenteils werden
dazu alle zur öffentlichen Benutzung oder zu besonderen
Gemeindezwecken ganz oder teilweise bestimmte Gegen-
stände gerechüet.
In bezug auf die Aufbringung der Gemeindelasten
gilt jetzt das Gesetz, betreffend die Gemeindeleistungen,
vom 14. März 1904 (Ges.S. 1904, S. 5ff.), dessen wesentliche
Bestimmungen bereits oben S. 78ff. wiedergegeben sind.