108 Erster Teil. Die Organe des Staates.
zunehmen und zu verwahren; er beaufsichtigt die unter
Polizeiaufsicht stehenden Personen, führt die ihm vom
Amtsvorsteher aufgetragenen polizeilichen Maßregeln aus
und besorgt überhaupt in Angelegenheiten der Polizei
und der allgemeinen Landesverwaltung dem Gemeinde-
vorsteher, dem „Amtsschulzen“, dem „Amts- oder Orts-
richter“ oder den „Ortsgerichtspersonen“ durch Gesetz oder
Verordnung übertragenen einzelnen Geschäfte, insoweit
sie nicht dem Amtsvorsteher zugewiesen sind. Im ein-
zelnen sind die dem Gemeindevorsteher hiernach zu-
kommenden Geschäfte in $ 55 Df.O. aufgeführt (s. das.
und Wegw. dazu). Der Gemeindevorsteher hat auch
dafür zu sorgen, daß für uneheliche Kinder ein Vormund
bestellt wird: er hat zu diesem Zwecke dem Gemeinde-
waisenrat Mitteilung zu machen (H.V. zur Ausf. des B.G.B.
vom 24. Juni 1899 $ 23, Ges.S. 1899, S. 112).
Den polizeilichen und obrigkeitlichen Geschäftskreis
der Gemeindevorsteher kann das Ministerium, Abteilung
des Innern, im Anschluß an die Dorfordnung noch ge-
nauer abgrenzen und bestimmen, auch Zuständigkeiten
der Gemeindevorsteher den Amtsvorstehern und umgekehrt
Zuständigkeiten der Amtsvorsteher den Gemeindevor-
stehern überweisen, und schließlich auch für einzelne Ge-
meinden alle die Obliegenheiten, die nach vorstehendem
einem Gemeindevorsteher als Obrigkeit des Gemeinde-
bezirks obliegen, dem Amtsvorsteher zuweisen.
Die polizeiliche Verwaltung ist in der Regel unent-
geltlich-. Den Aufwand trägt die Gemeinde. Nur bei
Verfügungen, die sie zum Zweck der Androhung von
Zwangsmitteln verhängen, können die Gemeindevorsteher
Gebühren im Betrage von 50 Pfg. bis 5 Mk. berechnen.
Im übrigen sind sie berechtigt, die für gewisse Ver-
richtungen in den betreffenden Verwaltungs- und Polizei-
vorschriften, deren Handhabung ihnen obliegt, selbst fest-
gesetzten Gebühren nach den dort vorgeschriebenen Be-
trägen in Anrechnung zu bringen (V.O. vom 25. Sep-
tember 1876, Ges.S. 1876, S. 248—249).
Innerhalb des ihm bei der Polizeipflege und Gemeinde-
verwaltung zustehenden Wirkungskreises kann der Ge-