Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 109 
meindevorsteher die erforderlichen Ge- und Verbote sowie 
sonstige Verfügungen erlassen und dieselben mit An- 
drohung von Zwangsmitteln verbinden, auch diese Zwangs- 
mittel für vollstreckbar erklären und in Ausführung 
bringen lassen. In dieser Beziehung hat er das Recht, 
wiederholt Geldstrafen bis zu 3 Mk. zu verhängen und 
nach Androhung anzuordnen, daß auf Kosten des Ver- 
pflichteten die Ausführung der Verfügung erfolgt. Bei 
Gefahr im Verzug kann er statt der Androhung mit 
Geldstrafe alsbald die Ausführung der Verfügung an- 
ordnen. Gegen die Androhung und Festsetzung der 
Strafe ist innerhalb zehn Tagen nach der schriftlich zu 
bewirkenden Eröffnung Berufung an den Landrat zulässig. 
Die Berufung hat im Regelfalle aufschiebende Wirkung; 
doch kann eine angefochtene Verfügung trotz der Be- 
rufung ausgeführt werden, wenn nach dem Ermessen des 
Gremeindevorstehers oder des Landrats die Nichtausführung 
der Gemeinde erheblichen Nachteil bringt. 
Die exekutivische Beitreibung der vom Gemeinde- 
vorsteher auferlegten Kosten und Strafgelder erfolgt 
nach dem Ges. vom 31. März 1879, die Zwangsvollstreckung 
wegenGeldleistungenin Verwaltungssachen(s.neue Fassung 
Ges.S. 1899, S. 99—102). Die Umwandlung der Geldstrafen 
in Haft erfolgt durch das Landratsamt nach den Be- 
stimmungen in $$ 28 St.G.B. Das Landratsamt vollstreckt 
auch die Haftstrafe. 
Die Kosten und Geldstrafen fließen, soweit sie nicht 
anderen Kassen zugewiesen sind — selbstverständlich un- 
beschadet des landesherrlichen Begnadigungs- und Erlaß- 
rechts — in die Gemeindekasse. 
Hinsichtlich der Ausübung der Polizei unterstützt der 
Gemeindeälteste als Gehilfe den Gemeindevorsteher und 
vertritt ihn im Behinderungs- und Erledigungsfalle. Sie 
alle zusammen sind für die Beobachtung der Gesetze und 
der innerhalb ihrer Zuständigkeit von den vorgesetzten 
Behörden ergangenen Anordnungen diesen Behörden ver- 
antwortlich. Sie stehen unbeschadet der allgemeinen 
Aufsicht der zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer 
polizeilichen Tätigkeit unter der Disziplinargewalt der
	        
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