110 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Landratsämter und können durch diese bei andauernder
grober Pflichtverletzung insgesamt oder einzeln auf Zeit
oder auch gänzlich vom Amt entfernt werden.
f) Die Aufsicht über die Landgemeinden
($$ 59—61 D£.O.).
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Diese wird, wie schon an verschiedenen Stellen hervor-
gehoben worden ist, von den Landratsämtern geführt-
Im allgemeinen haben diese darüber zu wachen, daß die
Gemeinwesen gesetzmäßig und der Dorfordnung sowie
überhaupt dem Staats- und Gemeindezweck entsprechend
verwaltet werden. Im einzelnen hat die Gemeinde-
aufsichtsbehörde folgende Rechte und Obliegenheiten:
1. die Beschlußfassung über die Bestätigung des Ge-
meindevorstehers und seines Stellvertreters, sowie
deren und des Beisitzers Verpflichtung;
2. die allgemeine Beaufsichtigung des Gemeinde-
rechnungswesens;
3. die Zustimmung bei Veräußerung und Verpfändung
liegender Güter und Gerechtsame, und bei Ge-
meindeanleihen — soweit berhaupt eine solche not-
wendig ist;
4. die Begutachtung von ÖOrtsstatuten und anderen
organischen Einrichtungen, deren Einführung in
einer Gemeinde beabsichtigt wird;
5. die Überwachung der Ortspolizei und die Disziplinar-
aufsicht über die diese ausübenden Gemeindebeamten;
6. die erstinstanzliche Erörterung und Entscheidung
aller über Gemeindeangelegenheiten entstehenden
Irrungen.
Gegen die von dem Gemeindevorsteher oder dessen
Stellvertreter in seiner Eigenschaft als Ortsbehörde ge-
troffenen Verfügungen oder Entscheidungen steht dem
Verletzten die Berufung oder Beschwerdeführung an die
Gemeindeaufsichtsbehörde zu; gegen die Verfügungen
oder erstinstanzliche Entscheidungen der Gemeinde-
aufsichtsbehörde ist Berufung oder Beschwerdeführung
an das Ministerium, Abteilung des Innern, zulässig.