Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 111 
g) Die Altgemeinden. 
S 25. 
In den meisten Dörfern des Herzogtums gibt es 
neben der politischen Gemeinde eine sogenannte Alt-, 
Groß- oder Kleingemeinde als Eigentümerin von 
Grundstücken oder Gerechtsamen, die, wie schon oben 
hervorgehoben, nach $ 45 Df.O., trotzdem die Verwaltung 
oder Nutzung nur einzelnen Gemeindegliedern zusteht, 
doch als Gemeingut bezeichnet und behandelt werden. 
In der Regel ist die Mitgliedschaft zu einer solchen Alt- 
gemeinde mit gewissen Gutssitzen verbunden; die Rechte, 
die sie gewährt, werden im einzelnen verschieden sein. 
Rechtsgeschichtlich sind diese Altgemeinden zurückzu- 
führen auf die Marktgenossenschaften. Das waren die 
Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten an der „ge- 
meinen Mark“, „Allmende“, d.h. an dem Land, das nicht 
an die einzelnen Gemeindemitglieder verteilt und infolge- 
dessen als Eigentum der Gemeinde verblieben war. Ur- 
sprünglich fiel die Marktgenossenschaft mit der politischen 
Gemeinde zusammen. Später — etwa seit dem 17. Jahr- 
hundert — änderte sich dieser Zustand, als neue Ansiedler 
nicht mehr als Vollgenossen mit Anteilsberechtigung an 
der gemeinen Mark aufgenommen und die Zahl der 
nutzungsberechtigten Höfe und die Nutzungsquote jedes 
Hofes festgesetzt wurden. Von nun an bildeten innerhalb 
der politischen Gemeinde die an der gemeinen Mark Be- 
rechtigten einen besonderen wirtschaftlichen Verband, der 
mit den kommunalen Rechten und Pflichten an sich nichts 
mehr zu tun hatte. Die Altgemeinde verlor damit die 
Eigenschaft alsöffentlichrechtliche Korporation und 
behielt von ihren bisherigen Funktionen nur die rein 
privatrechtliche der Marktgenossenschaft. 
In Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Alt- 
gemeindeglieder untereinander und zur Allmende war es 
bisher fraglich, ob Eigentümer des Altgemeindelandes die 
Mitglieder der Altgemeinde nach Verhältnis der Zahl 
ihrer Gemeinderechte waren oder ihre Gesamtheit als 
rechtsfähig* Altgemeinde, als juristische Persönlichkeit.
	        
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