IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 111
g) Die Altgemeinden.
S 25.
In den meisten Dörfern des Herzogtums gibt es
neben der politischen Gemeinde eine sogenannte Alt-,
Groß- oder Kleingemeinde als Eigentümerin von
Grundstücken oder Gerechtsamen, die, wie schon oben
hervorgehoben, nach $ 45 Df.O., trotzdem die Verwaltung
oder Nutzung nur einzelnen Gemeindegliedern zusteht,
doch als Gemeingut bezeichnet und behandelt werden.
In der Regel ist die Mitgliedschaft zu einer solchen Alt-
gemeinde mit gewissen Gutssitzen verbunden; die Rechte,
die sie gewährt, werden im einzelnen verschieden sein.
Rechtsgeschichtlich sind diese Altgemeinden zurückzu-
führen auf die Marktgenossenschaften. Das waren die
Gemeinschaften der Nutzungsberechtigten an der „ge-
meinen Mark“, „Allmende“, d.h. an dem Land, das nicht
an die einzelnen Gemeindemitglieder verteilt und infolge-
dessen als Eigentum der Gemeinde verblieben war. Ur-
sprünglich fiel die Marktgenossenschaft mit der politischen
Gemeinde zusammen. Später — etwa seit dem 17. Jahr-
hundert — änderte sich dieser Zustand, als neue Ansiedler
nicht mehr als Vollgenossen mit Anteilsberechtigung an
der gemeinen Mark aufgenommen und die Zahl der
nutzungsberechtigten Höfe und die Nutzungsquote jedes
Hofes festgesetzt wurden. Von nun an bildeten innerhalb
der politischen Gemeinde die an der gemeinen Mark Be-
rechtigten einen besonderen wirtschaftlichen Verband, der
mit den kommunalen Rechten und Pflichten an sich nichts
mehr zu tun hatte. Die Altgemeinde verlor damit die
Eigenschaft alsöffentlichrechtliche Korporation und
behielt von ihren bisherigen Funktionen nur die rein
privatrechtliche der Marktgenossenschaft.
In Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Alt-
gemeindeglieder untereinander und zur Allmende war es
bisher fraglich, ob Eigentümer des Altgemeindelandes die
Mitglieder der Altgemeinde nach Verhältnis der Zahl
ihrer Gemeinderechte waren oder ihre Gesamtheit als
rechtsfähig* Altgemeinde, als juristische Persönlichkeit.