Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 113 
In der Regel werden mehrere Dorfgemeinden zu einem 
solchen Amtsbezirk vereinigt; doch können ausnahms- 
weise größere Gemeinden auf ihren Antrag zu einem 
Amtsbezirk erklärt werden. Verwaltungsrechtlich haben 
die Amtsbezirke nicht etwa den Charakter selbständiger 
kommunaler Körperschaften, sondern lediglich den staat- 
licher Verwaltungsbezirke. Sie bilden überdies für das 
platte Land zugleich die Schiedsmannsbezirke ($ 1 der 
Schiedsmannsordnung vom 19. April 1879, Ges.S. 1879, S. 103). 
Sie werden nach Anhörung der beteiligten Gemeinden 
durch das Ministerium, Abteilung des Innern, gebildet. 
Was die Stellung des Amtsvorstehers angeht, so 
ist er das Organ zur Verwaltung der Polizei und anderer 
öffentlicher Angelegenheiten im Amtsbezirk. Er wird 
auf Grund von Vorschlägen des Landrats und der Ge- 
meindevorsteher bzw. des Gemeinderats vom Ministerium, 
Abteilung des Innern, auf sechs Jahre ernannt und vom 
Landrat vereidigt. Er ist zur Annahme der Wahl ver- 
pflichtet, kann aber aus denselben Gründen, aus denen 
ein Gemeindemitglied die Wahl zum Mitglied des Ge- 
meinderats ablehnen darf, die Wahl als Amtsvorsteher 
ablehnen. Ungerechtfertigte Verweigerung hat den Ver- 
lust des aktiven und passiven Wahlrechts sowie die 
Zahlung einer Buße zur Folge (s. $ 5 des Ges. vom 
13. Juni 1876 und die 8$ 18—20 Df£.O.). Über die Ver- 
weigerung der Annahme der Wahl und deren Folgen 
beschließt in erster Instanz das Landratsamt, in zweiter 
Instanz das Ministerium, Abteilung des Innern. Geldbußen, 
die verhängt werden, fließen in die Amtskasse. 
Neben dem Amtsvorsteher wird nach den für die 
Ernennung des Amtsvorstehers geltenden Bestimmungen 
ein Stellvertreter ernannt; findet sich im Amtsbezirk 
keine dazu geeignete Person, so überträgt der Landrat 
die Stellvertretung einstweilen einem der benachbarten 
Amtsvorsteher oder dem Bürgermeister einer benach- 
barten Stadt. 
Wenn im Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher 
geeignete Person zu ermitteln noch die zeitweilige Wahr- 
nehmung der Amtsverwaltung durch einen benachbarten 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 8
	        
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