Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

120 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Dieser Unterschied bestand bis zur Gründung des 
Deutschen Reiches. Die Reichsverfassung schuf für ganz 
Deutschland ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, 
daß der Angehörige (Staatsbürger, Untertan) eines jeden 
Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer 
gleich zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, 
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Er- 
werbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats- 
bürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürger- 
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der 
Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu 
behandeln ist (Art. 3 der Reichsverfassung). Weiter wurde 
durch das Gesetz vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und 
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit bestimmt, 
daß die Aufnahme in jedem Bundesstaat jedem Ange- 
hörigen eines anderen Bundesstaates erteilt werden muß 
($ 7 dieses Ges.). Damit sind die Staatsangehörigen der 
verschiedenen Bundesstaaten untereinander im wesent- 
lichen gleichgestellt. Der Begriff „Ausländer“ ist daher 
heute nur noch auf Nichtdeutsche beschränkt. Unter 
welchen Voraussetzungen auch diese die Staatsangehörig- 
keit erwerben, naturalisiert werden können, bestimmt 
jenes Gesetz vom 1. Juni 1870 (s. das. $ 8£f.). 
In bezug auf die Ausländer, d.h. die Nichtdeutschen, 
steht in polizeilicher Beziehung gemäß Art. 4 der Reichs- 
verfassung dem Reich die Beaufsichtigung und Gesetz- 
gebung zu. 
Im allgemeinen ist den Ausländern der Aufenthalt 
im Lande gestattet. Aufenthaltsbeschränkungen sind 
aber nach unbestrittenen staats- und völkerrechtlichen 
Grundsätzen zulässig. So ist z. B. zurzeit polnischen Ar- 
beitern russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit, 
die als Saisonarbeiter für kürzere Zeit als ein Jahr in 
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder in deren 
Nebenbetrieben angenommen werden, der Aufenthalt im 
Herzogtum nur in der Zeit vom 1. März bis 15. Dezember 
jeden Jahres gestattet (Bekanntmachung vom 16. Mai 1904, 
Ges.S. 1904, S. 21. Auch unterliegen die Ausländer der
	        
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