Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

124 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
wissensfreiheit gehörten ($ 44 Grundgesetz), nach dem 
Grundgesetz verzüglich foigende: 
1. Anspruch auf Rechtsschutz ($$ 45—50 Grund- 
gesetz). Dieser wird heute z. T. seitens des Reiches, z.T. 
seitens des Herzogtums von jedem, soweit seine Ge- 
richtsbarkeit reicht, jedem, ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit, gewährt. 
2. Freiheit der Person und gesetzliche Ent- 
fernung von Privatzwangsverhältnissen für 
Person und Eigentum ($$ 51—53 Grundgesetz). Die 
strafprozessuale Verhaftung ist heute durch die Be- 
stimmungen der St.P.O. in $ 112ff. geregelt. Über die 
Verhaftung im Zivilprozeß gelten die Vorschriften in 
S 904£f. Z.P.O. 
Die rein polizeiliche Verhaftung ist durch die 
strafprozessualen Bestimmungen nicht berührt worden. 
Es gilt daher noch die Bestimmung in $ 51 des Grund- 
gesetzes, daß eine solche Verhaftung nur aus „gesetz- 
mäßigen Rücksichten“ erfolgen darf; in diesem Falle 
muß der Verhaftete schon tags nach seiner Verhaftung 
oder sobald es nur immer die vorher erforderliche Fest- 
stellung des Tatbestandes zuläßt, verhört und von dem 
Grund seiner Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden. 
Über die Beschlagnahme und Durchsuchungen 
im Geltungsbereich der St.P.O. siehe $ 94ff. St.P.O. 
Landesgesetzliche Bestimmungen hierüber gibt es nicht. 
Wohl aber sind in gewissen Fällen die Steuerbehörden 
zur Vornahme von Haussuchungen befugt; doch müssen 
dabei die für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen 
Formen beobachtet werden (z. B. Reichsgesetz vom 
31. Mai 1872, betr. die Erhebung der Brausteuer, $ 24). 
Was die gesetzliche Entfernung von Privatzwangs- 
verhältnissen für Person und Eigentum angeht, so sind 
dieselben (so die Frondienste, gewisse Grundstücksdienst- 
barkeiten, Zehnten, Lehngeld, Mahlzwangs- und Bier- 
verlagsrechte usw.) seit dem Jahre 1837 in der Haupt- 
sache teils mit, teils ohne Entschädigung beseitigt worden 
(s. insbesondere das Ges. vom 23. Mai 1837, Ges.S. 1837, 
S. 163 £f., und im A.I. unter „Ablösungssachen“), Die Ab-
	        
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