V. Die Untertanen. 125
lösung hat die Herzogliche Landesbank als Landrenten-
bank übernommen.
3. Sicherheit des Privateigentums ($$ 54—56
Grundgesetz. Der Staat sorgt für die Sicherheit des
Privateigentums. Nur für Staats- oder Kommunalzwecke
kann Privateigentum in Anspruch genommen werden
und auch nur dann, wenn diese Zwecke wesentlich sind;
in jedem Fall muß für den Verlust des Privateigentums
eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Über
die Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die obere
Verwaltungsbehörde, über die Höhe der Entschädigung
eine Kommission von drei Sachverständigen.
Expropriationen finden beispielsweise statt:
a) in Wegebausachen (s. Wegebauges. vom 26. Mai 1837
88 5, 15, 16, Ges.S. 1837, S. 129 £f.);
b) in Eisenbahnsachen (s. insbesondere das Mandat
vom 13. Juli 1863, Ges.S. 1863, 8. 172 ff., und zuletzt
das vom 25. Februar 1901, Ges.S. 1901, S. 55 ff.);
c) nach dem Woassergesetz vom 18. Oktober 1865,
Ges.S. 1865, S. 253 ff., so z. B. 8$ 9, 16 usw.);
d) in Grundstückszusammenlegungssachen nach dem
Ges. vom 17. April 1889 (Ges.S. 1889, S. 63 ff.);
e) auf Grund des sogenannten Baufluchtliniengesetzes
vom 25. November 1897, Ges.S. 1897, S. 117 ff., ins-
besondere $ 9, und des Baugesetzes für die Städte
des Herzogtums vom 14. Januar 1901 — GesS. 1901,
S. 1ff., $11 Abs.2 und $ 63 Abs. 2, $$ 59 ff., 865 —
und des Baugesetzss für die Dörfer des Herzogtums
von demselben Tage — Ges.S. 1901, 8. 27t£f., $ 12
Abs. 2 und $ 55 —.
Aus den angezogenen Gesetzen ergibt sich zugleich
das bei den Enteignungen zu beobachtende Verfahren
(vgl. hierzu auch die $$49—51 A.G. zum B.G.B. — Ges.S.
1899, S.40—41, Art. 52 und 53 E.G. zum B.G.B., $9 A.G.
zur G.B.O. und $ 20 des A.G. zum Reichsges. über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Ges.S. 1899
S. 71, 77).
Außer für Staats-- und Kommunalzwecke ist eine
Enteignung im Interesse des Bergbaues möglich und vor-