Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

126 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
gesehen nach dem allgemeinen Berggesetz vom 18. April 
1872 (Ges.S. 1872, S. 29 ff.), 88 128—140, und dem Ges. von 
demselben Tage, betr. die Rechtsverhältnisse des Kohlen- 
bergbaues, $ 9c (Ges.S. 1872, S. 62). 
Hiernach ist unter gewissen Voraussetzungen der 
Grundstücksbesitzer verpflichtet, sein Grundstück oder 
vielmehr dessen Benutzung dem Bergwerksbesitzer 
zu überlassen; anderseits kann in gewissen Fällen der 
Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer 
das Eigentum des Grundstücks erwirbt. Einigen sich die 
Beteiligten über die Notwendigkeit der Grundabtretung 
nicht, so entscheidet das Oberbergamt (das Nähere siehe 
in $$ 135—139 das.). 
Ebenso ist eine Enteignung von Grund und Boden 
oder einer Fischereiberechtigung oder die Beschränkung 
einer solchen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern 
auch im Interesse von Fischereiberechtigten möglich (s. 
Fischereiges. vom 19. Juli 1876, $$ 4, 49, Ges.S. 1876 
Ss. 211££.). 
Von der Enteignung ist zu unterscheiden die 
Konfiskation, Einziehung. Reichsrechtlich ist die 
Einziehung von Gegenständen durch die Reichsstraf- 
gesetzgebung geregelt (s. insbesondere $$ 40—42 St.G.B.). 
Landesrechtlich bestimmt $ 55 des Grundgesetzes, daß die 
Staatsregierung berechtigt ist, solche Gegenstände des 
Privateigentums, deren Besitz, Anwendung oder unge- 
hinderter Vertrieb wegen obwaltender Umstände dem 
Staatswohl nachteilig werden könnte (z. B. Waffen), ent- 
weder ganz oder für einige Zeit durch polizeiliche Ver- 
ordnungen dem gemeinen Besitz oder Verkehr zu ent- 
ziehen; macht die Staatsregierung von diesem Rechte 
Gebrauch, so ist jeder Untertan verpflichtet, die Gegen- 
stände, die er vor dem Erlaß der Verordnung besessen 
hat, gegen Entschädigung herauszugeben. Für 
Gegenstände, die nach Erlaß der Verordnung in seine 
‘Hände gelangen, erhält er eine Entschädigung nicht. 
Durch diese Bestimmungen sind aber steuerliche und 
polizeiliche Konfiskationen, die in der Zoll- und Steuer-
	        
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