126 Erster Teil. Die Organe des Staates.
gesehen nach dem allgemeinen Berggesetz vom 18. April
1872 (Ges.S. 1872, S. 29 ff.), 88 128—140, und dem Ges. von
demselben Tage, betr. die Rechtsverhältnisse des Kohlen-
bergbaues, $ 9c (Ges.S. 1872, S. 62).
Hiernach ist unter gewissen Voraussetzungen der
Grundstücksbesitzer verpflichtet, sein Grundstück oder
vielmehr dessen Benutzung dem Bergwerksbesitzer
zu überlassen; anderseits kann in gewissen Fällen der
Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer
das Eigentum des Grundstücks erwirbt. Einigen sich die
Beteiligten über die Notwendigkeit der Grundabtretung
nicht, so entscheidet das Oberbergamt (das Nähere siehe
in $$ 135—139 das.).
Ebenso ist eine Enteignung von Grund und Boden
oder einer Fischereiberechtigung oder die Beschränkung
einer solchen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern
auch im Interesse von Fischereiberechtigten möglich (s.
Fischereiges. vom 19. Juli 1876, $$ 4, 49, Ges.S. 1876
Ss. 211££.).
Von der Enteignung ist zu unterscheiden die
Konfiskation, Einziehung. Reichsrechtlich ist die
Einziehung von Gegenständen durch die Reichsstraf-
gesetzgebung geregelt (s. insbesondere $$ 40—42 St.G.B.).
Landesrechtlich bestimmt $ 55 des Grundgesetzes, daß die
Staatsregierung berechtigt ist, solche Gegenstände des
Privateigentums, deren Besitz, Anwendung oder unge-
hinderter Vertrieb wegen obwaltender Umstände dem
Staatswohl nachteilig werden könnte (z. B. Waffen), ent-
weder ganz oder für einige Zeit durch polizeiliche Ver-
ordnungen dem gemeinen Besitz oder Verkehr zu ent-
ziehen; macht die Staatsregierung von diesem Rechte
Gebrauch, so ist jeder Untertan verpflichtet, die Gegen-
stände, die er vor dem Erlaß der Verordnung besessen
hat, gegen Entschädigung herauszugeben. Für
Gegenstände, die nach Erlaß der Verordnung in seine
‘Hände gelangen, erhält er eine Entschädigung nicht.
Durch diese Bestimmungen sind aber steuerliche und
polizeiliche Konfiskationen, die in der Zoll- und Steuer-