128 Erster Teil. Die Organe des Staates.
schließung zur Eingehung ‚der Ehe oder der damit ver-
bundenen Gründung eines eigenen Haushalts keinerlei
Genehmigung.
Die Erfordernisse der Eheschließung ergeben sich
aus $ 1303 ff. B.G.B.
Beschränkungen gibt es nur noch für die Gendarmen
und die Mitglieder der herzoglichen Hof- und Stalldiener-
schaft. Die ersteren dürfen nicht ohne Erlaubnis des
Ministeriums, Abteilung des Innern, eine Ehe eingehen,
und die letzteren haben bei Vermeidung dienstlicher Ahn-
dung vor der Eheschließung zu derselben die schriftliche
Erlaubnis des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung für
Angelegenheiten des Herzoglichen Hauses, einzuholen
($ 1315 Abs. 1 B.G.B.; H.V. zur Ausf. des Reichsges. über
die Beurkundung des Personenstandes vom 13. November
1899, Ges.S. 1899, S. 247, $ 9).
9. Recht der Beschwerdeführung ($ 65 Grund-
gesetz). Darunter ist zu verstehen die Befugnis, über das
gesetz- und ordnungsmäßige Verfahren oder über die
Verzögerung einer Entscheidung bei der unmittelbar vor-
gesetzten Behörde und zuletzt bei dem Herzog schriftliche
Beschwerde zu führen. Der Beschwerdeführer ist dann,
wenn die Beschwerde als unbegründet befunden wird,
durch Anführung der Gegengründe zu belehren. Kosten
treffen ihn nur bei offenbarem Mißbrauch der Beschwerde-
führung.
Dieses allgemeine Beschwerderecht ist kein Rechts-
mittel im eigentlichen Sinne; es ist deshalb auch un-
berührt geblieben durch das Gesetz vom 14. März 1866,
durch das der Instanzenzug in Verwaltungssachen auf
zwei Instanzen beschränkt worden ist. Das ist auch aus-
drücklich hervorgehoben in den landschaftlichen Mit-
teilungen 1863/1865 IL, S. 193, 137.
10. Rechte, der Druckpresse sich zu bedienen
(8 67 Grundgesetz). Mit dem Reichsgesetz über die Presse
vom 7. Mai 1874 hat das Preßrecht eine einheitliche
Regelung erfahren. Nach diesem Gesetz, das auf dem
Grundsatz der Preßfreiheit steht, ist die Presse nur den-
jenigen Beschränkungen unterworfen, welche durch eine