V, Die Untertanen. 129
ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift vorgesehen oder
zugelassen sind.
11. Versorgung bei Hilfsbedürftigkeit ($ 68
Grundgesetz). Für die zivilrechtliche Unterhalts-
pflicht der Verwandten untereinander gelten jetzt die
Bestimmungen in $ 1601ff. B.G.B. Die öffentlich-
rechtliche Armenunterstützung regelte früher das
Gesetz vom 9. August 1833 (Ges.S. 1833, S. 122) über das
Heimatsrecht und Armenwesen, nach dem die Pflicht
zur Armenunterstützung auf dem sogenannten Heimats-
recht beruhte. Heute sind hierfür die Bestimmungen des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 mit der Abänderung vom 12. März 1894 maß-
gebend. In bezug auf den Umfang der Armenunter-
stützung, die Bildung von ÖOrtsarmenverbänden usw.
gelten die Vorschriften der V.O. vom 3. Juni 1871 (Ges.S.
1871, 8. 7ıff.). ZHiernach hat die Obliegenheiten des
Landarmenverbandes der Staat übernommen ($ 5 das.).
12. Recht der Auswanderung ($ 69—70 Grund-
gesetz). Dieses Recht der Auswanderung, d.h. der Über-
wanderung in einen anderen deutschen Staat wie der
Auswanderung in einen außerdeutschen Staat, ist heute
reichsrechtlich durch das Gesetz über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 und das Gesetz über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870 geregelt. (Näheres s. Meyer-Anschütz $ 219;
s. auch Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni
1897 und Ausf.V.O. vom 19. März 1898 (Ges.S. 1898,
S. 10).
Das sind die nach dem Grundgesetz den Staats-
angehörigen garantierten Rechte. Das besonders wichtige
Recht der sog. Vereins- und Versammlungsfreiheit befindet
sich nicht darunter, war also auch verfassungsmäßig
nicht anerkannt. In bezug auf Vereine regelte das Grund-
gesetz in $ 99 vielmehr nur die Frage der Erwerbung
der juristischen Persönlichkeit, indem es daselbst be-
stimmte, daß „die Verbindung mehrerer Landesuntertanen
zu einem gemeinschaftlichen bürgerlichen Lebenszweck“
nur dann auf das Recht der Gesamtpersönlichkeit, als
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg.