Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V, Die Untertanen. 129 
ausdrückliche reichsgesetzliche Vorschrift vorgesehen oder 
zugelassen sind. 
11. Versorgung bei Hilfsbedürftigkeit ($ 68 
Grundgesetz). Für die zivilrechtliche Unterhalts- 
pflicht der Verwandten untereinander gelten jetzt die 
Bestimmungen in $ 1601ff. B.G.B. Die öffentlich- 
rechtliche Armenunterstützung regelte früher das 
Gesetz vom 9. August 1833 (Ges.S. 1833, S. 122) über das 
Heimatsrecht und Armenwesen, nach dem die Pflicht 
zur Armenunterstützung auf dem sogenannten Heimats- 
recht beruhte. Heute sind hierfür die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 mit der Abänderung vom 12. März 1894 maß- 
gebend. In bezug auf den Umfang der Armenunter- 
stützung, die Bildung von ÖOrtsarmenverbänden usw. 
gelten die Vorschriften der V.O. vom 3. Juni 1871 (Ges.S. 
1871, 8. 7ıff.). ZHiernach hat die Obliegenheiten des 
Landarmenverbandes der Staat übernommen ($ 5 das.). 
12. Recht der Auswanderung ($ 69—70 Grund- 
gesetz). Dieses Recht der Auswanderung, d.h. der Über- 
wanderung in einen anderen deutschen Staat wie der 
Auswanderung in einen außerdeutschen Staat, ist heute 
reichsrechtlich durch das Gesetz über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 und das Gesetz über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 geregelt. (Näheres s. Meyer-Anschütz $ 219; 
s. auch Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 
1897 und Ausf.V.O. vom 19. März 1898 (Ges.S. 1898, 
S. 10). 
Das sind die nach dem Grundgesetz den Staats- 
angehörigen garantierten Rechte. Das besonders wichtige 
Recht der sog. Vereins- und Versammlungsfreiheit befindet 
sich nicht darunter, war also auch verfassungsmäßig 
nicht anerkannt. In bezug auf Vereine regelte das Grund- 
gesetz in $ 99 vielmehr nur die Frage der Erwerbung 
der juristischen Persönlichkeit, indem es daselbst be- 
stimmte, daß „die Verbindung mehrerer Landesuntertanen 
zu einem gemeinschaftlichen bürgerlichen Lebenszweck“ 
nur dann auf das Recht der Gesamtpersönlichkeit, als 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg.
	        
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