130 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Korporation im Staate, gültigen Anspruch machen kann,
sobald solche Verbindung die Genehmigung und An-
erkennung der Staatsregierung erhalte. Der Erwerb der
juristischen Persönlichkeit war also stets von staatlicher
Genehmigung abhängig. Jetzt gelten hierfür, soweit
nicht schon reichsrechtlich, z. B. für die Gesellschaften
des Handelsgesetzbuches, besondere Bestimmungen ge-
troffen oder für das Landesrecht Vorbehalte zugelassen
sind (s. z. B. Art. 8, 84 E.G. zum B.G.B.), die Vor-
schriften des B.G.B. in $ 21ff. vgl. mit $ 4ff. H.V. zur
Ausführung des B.G.B. und seiner Nebengesetze vom
24. Juni 1899, Ges.S. 1899, S. 103 ff.
Bestimmungen darüber, unter welchen Voraus-
setzungen „die Verbindung mehrerer Landesuntertanen
zu einem gemeinschaftlichen bürgerlichen Lebenszweck“
zulässig war, enthielt, wie gesagt, die Verfassung nicht.
Erst im Anschluß an den Beschluß der Deutschen Bundes-
versammlung vom 13. Juli 1854, der als obersten Grund-
satz aussprach, daß in den deutschen Bundesstaaten nur
solche Vereine geduldet werden dürfen, die sich darüber
genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der
Bundes- und Landesgesetzgebung im Einklang stehen und
die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden,
ist die V.O. vom 1. März 1855 (Ges.S. 1855, S. 64-65)
ergangen, die Bestimmungen über die Verpflichtungen
des Vorstandes (Mitteilung der Mitglieder, Auskunfts-
erteilung), Anmeldungen von Versammlungen, Befugnisse
der Polizeibehörden usw. enthielt. Im Anschluß an diese
Verordnung ist weiter die H.V. vom 28. Januar 1888, die
Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungsrechtes
(Ges.S. 1888, S. 7), erlassen worden (s. auch Thür. Bl. Bd. 28,
S. 97 ££.).
Die dort enthaltenen Vorschriften haben heute nur
noch historisches Interesse, nachdem durch Reichsgesetz
vom 19. April 1908 das Vereins- und Versammlungsrecht
geregelt ist (s. hierzu die V.O. vom 12. Mai 1908 (Ges.S.
1908, S. 38). Es erübrigt sich daher auch hier, auf den
Inhalt jener landesgesetzlichen Bestimmungen einzugehen.
Für die Bildung der Religionsgemeinschaften gilt aber