Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

130 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Korporation im Staate, gültigen Anspruch machen kann, 
sobald solche Verbindung die Genehmigung und An- 
erkennung der Staatsregierung erhalte. Der Erwerb der 
juristischen Persönlichkeit war also stets von staatlicher 
Genehmigung abhängig. Jetzt gelten hierfür, soweit 
nicht schon reichsrechtlich, z. B. für die Gesellschaften 
des Handelsgesetzbuches, besondere Bestimmungen ge- 
troffen oder für das Landesrecht Vorbehalte zugelassen 
sind (s. z. B. Art. 8, 84 E.G. zum B.G.B.), die Vor- 
schriften des B.G.B. in $ 21ff. vgl. mit $ 4ff. H.V. zur 
Ausführung des B.G.B. und seiner Nebengesetze vom 
24. Juni 1899, Ges.S. 1899, S. 103 ff. 
Bestimmungen darüber, unter welchen Voraus- 
setzungen „die Verbindung mehrerer Landesuntertanen 
zu einem gemeinschaftlichen bürgerlichen Lebenszweck“ 
zulässig war, enthielt, wie gesagt, die Verfassung nicht. 
Erst im Anschluß an den Beschluß der Deutschen Bundes- 
versammlung vom 13. Juli 1854, der als obersten Grund- 
satz aussprach, daß in den deutschen Bundesstaaten nur 
solche Vereine geduldet werden dürfen, die sich darüber 
genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der 
Bundes- und Landesgesetzgebung im Einklang stehen und 
die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden, 
ist die V.O. vom 1. März 1855 (Ges.S. 1855, S. 64-65) 
ergangen, die Bestimmungen über die Verpflichtungen 
des Vorstandes (Mitteilung der Mitglieder, Auskunfts- 
erteilung), Anmeldungen von Versammlungen, Befugnisse 
der Polizeibehörden usw. enthielt. Im Anschluß an diese 
Verordnung ist weiter die H.V. vom 28. Januar 1888, die 
Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungsrechtes 
(Ges.S. 1888, S. 7), erlassen worden (s. auch Thür. Bl. Bd. 28, 
S. 97 ££.). 
Die dort enthaltenen Vorschriften haben heute nur 
noch historisches Interesse, nachdem durch Reichsgesetz 
vom 19. April 1908 das Vereins- und Versammlungsrecht 
geregelt ist (s. hierzu die V.O. vom 12. Mai 1908 (Ges.S. 
1908, S. 38). Es erübrigt sich daher auch hier, auf den 
Inhalt jener landesgesetzlichen Bestimmungen einzugehen. 
Für die Bildung der Religionsgemeinschaften gilt aber
	        
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