Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

132 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Als weitere besondere Verpflichtungen des Staats- 
angehörigen hebt die Verfassung folgendehervor ($$ 74-80): 
a) Pflicht zur Teilnahme an den Staatslasten. 
Diese Pflicht ist im Prinzip eine allgemeine in dem 
Sinne, daß eine Befreiung von direkten und indirekten 
Abgaben nicht zugelassen werden und daß bei Abgaben 
und Leistungen von Grundeigentum Gleichheit ohne 
Ausnahme stattfinden soll. Dementsprechend ist auch 
das gesamte Domänenfideikommißvermögen in vollem 
Umfange ohne Entschädigung für staatssteuerpflichtig 
erklärt worden; allerdings ruht die Verpflichtung zur 
Abentrichtung von Staatssteuern, solange als ein Glied 
des Gesamthauses Sachsen-Gotha das Herzogtum regiert 
(s. das Nähere im Ges. vom 29. April 1874, die definitive 
Regulierung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen 
betr., $ 16, Ges.S. 1874, S. 13; vgl. mit $ 4 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. April 1896, Ges.S. 1896, S. 20). 
Welche Steuern — Staats- und Gemeindesteuern — 
die Staatsangehörigen zu entrichten haben, darüber siehe 
unten im Finanzwesen; in Abweichung des im Grund- 
gesetz ausgesprochenen Grundsatzes sind in gewissen 
Fällen Befreiungen von Steuern gesetzlich festgesetzt 
worden (s. z. B. Einkommensteuerges. $ 4). 
b) Die Wehrpflicht. 
Diese ist jetzt reichsrechtlich geregelt. Doch besteht 
daneben noch die Pflicht, zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit und bürgerlichen Ordnung nach 
den Anordnungen des Landesherrn innerhalb des Landes 
Schutz- und Waffendienste zu leisten. 
Abgesehen von den im Grundgesetz ausgesprochenen 
Verpflichtungen der Staatsangehörigen liegen nach ein- 
zelnen Bestimmungen der Landesgesetze den Staats- 
angehörigen noch gewisse Leistungen ob, die als be- 
sondere Ausflüsse der allgemeinen Gehorsamspflicht er- 
scheinen, so z. B. die Pflicht zur Übernahme von Ge- 
meindeämtern, die Pflicht zu persönlichen Dienstleistungen 
(s.. Df.O. vom 13. Juni 1876 8$ 6, 18; Ges. vom 14. März 
1904, die Gemeindeleistungen betr., und V.O. hierzu 
vom 30. Oktober 1904, Ges.S. 1904, S. 5, 109££.).
	        
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