132 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Als weitere besondere Verpflichtungen des Staats-
angehörigen hebt die Verfassung folgendehervor ($$ 74-80):
a) Pflicht zur Teilnahme an den Staatslasten.
Diese Pflicht ist im Prinzip eine allgemeine in dem
Sinne, daß eine Befreiung von direkten und indirekten
Abgaben nicht zugelassen werden und daß bei Abgaben
und Leistungen von Grundeigentum Gleichheit ohne
Ausnahme stattfinden soll. Dementsprechend ist auch
das gesamte Domänenfideikommißvermögen in vollem
Umfange ohne Entschädigung für staatssteuerpflichtig
erklärt worden; allerdings ruht die Verpflichtung zur
Abentrichtung von Staatssteuern, solange als ein Glied
des Gesamthauses Sachsen-Gotha das Herzogtum regiert
(s. das Nähere im Ges. vom 29. April 1874, die definitive
Regulierung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen
betr., $ 16, Ges.S. 1874, S. 13; vgl. mit $ 4 des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. April 1896, Ges.S. 1896, S. 20).
Welche Steuern — Staats- und Gemeindesteuern —
die Staatsangehörigen zu entrichten haben, darüber siehe
unten im Finanzwesen; in Abweichung des im Grund-
gesetz ausgesprochenen Grundsatzes sind in gewissen
Fällen Befreiungen von Steuern gesetzlich festgesetzt
worden (s. z. B. Einkommensteuerges. $ 4).
b) Die Wehrpflicht.
Diese ist jetzt reichsrechtlich geregelt. Doch besteht
daneben noch die Pflicht, zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und bürgerlichen Ordnung nach
den Anordnungen des Landesherrn innerhalb des Landes
Schutz- und Waffendienste zu leisten.
Abgesehen von den im Grundgesetz ausgesprochenen
Verpflichtungen der Staatsangehörigen liegen nach ein-
zelnen Bestimmungen der Landesgesetze den Staats-
angehörigen noch gewisse Leistungen ob, die als be-
sondere Ausflüsse der allgemeinen Gehorsamspflicht er-
scheinen, so z. B. die Pflicht zur Übernahme von Ge-
meindeämtern, die Pflicht zu persönlichen Dienstleistungen
(s.. Df.O. vom 13. Juni 1876 8$ 6, 18; Ges. vom 14. März
1904, die Gemeindeleistungen betr., und V.O. hierzu
vom 30. Oktober 1904, Ges.S. 1904, S. 5, 109££.).