I. Die Gesetzgebung. 141
weder das Gesamtministerium oder die einzelne Ministerial-
abteilung oder mehrere Abteilungen zusammen.
Weiter gehören hierher die sogenannten Polizei-
verordnungen, das sind allgemeine Anordnungen der
Polizeibehörden, welche den ihrer Herrschaft unter-
worfenen Personen unter Androhung von Strafen gewisse
Handlungen gebieten oder verbieten (Meyer- Anschütz
8 160),
Ein solches Polizeiverordnungsrecht ist ausdrücklich
dem Ministerium, Abteilung des Innern, als oberster
Polizeibehörde eingeräumt ($$ 3c, 63 des Ediktes vom
13. April 1831); ferner dem Amtsvorsteher und dem Ge-
meindevorsteher in dem Umfange, wie er in dem Gesetz
vom 13. Juni 1876, die Einführung des Instituts der
Amtsvorsteher betreffend, $ 10, Ges.S. 1876, S. 187, und
in der Df.O. von demselben Tage $ 57 festgesetzt ist.
Den Stadträten steht ein solches Recht zu nach Maß-
gabe des $ 62 St.O. Dagegen beschränkt sich das Polizei-
verordnungsrecht des Landrats darauf, auf Grund von
Blankettstrafgesetzen Gebote und Verbote zu erlassen
und innerhalb des Rahmens des Strafgesetzes die Strafen
anzudrohen.
Zu den Rechtsverordnungen zählen weiter die
sogenannten Notverordnungen, d. h. die Verord-
nungen, die von dem Landesherrn erlassen werden, wenn
ein dringender Notstand das schleunige Einschreiten der
Gesetzgebung erfordert (Meyer-Anschütz $ 161). Über sie
enthält das Grundgesetz keine Bestimmungen. Nur $ 206
bestimmt, daß der Landesherr dann, wenn ein Einver-
ständnis zwischen Regierung und Landschaft über den
künftigen Haushaltsplan nicht erzielt wird, befugt ist,
auf Grund des bisherigen Haushaltsplanes die Steuer
noch einmal auf ein Jahr auszuschreiben, innerhalb dessen
dann die Verhandlungen zum Schlusse zu bringen sind.
Im allgemeinen hebt für die Verordnungen das
Grundgesetz in $ 211 — als eigentlich selbstverständlich —
hervor, daß sie der ständischen Begutachtung nicht be-
dürfen. Trotzdem kann der Landesherr sie aus be-
sonderen Gründen erfordern. Ebenso selbstverständlich