142 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
ist es, daß die Polizeiverordnungen nicht die Freiheit
der Person oder das Eigentum aller Untertanen in dem
oben entwickelten Sinne berühren dürfen (siehe daselbst
& 211).
Den Verordnungen sind gleichgestellt die Vorschriften
zur Sicherheit des Staates ($ 211).
Auch die Verordnungen sind bekanntzugeben. Das
geschieht bei den Verordnungen, die von der Höchsten
Stelle und von dem Ministerium und seinen einzelnen
Abteilungen ausgehen, und zwar nur bei den eigentlichen
Rechtsverordnungen, nicht bei den sogenannten Ver-
waltungsverordnungen, in gleicher Weise wie bei der
Verkündung der Gesetze (Bekanntmachung vom 12. De-
zember 1834, Ges.S. 1834, S. 297). Die Polizeiverordnungen,
soweit sie von den Landräten, Stadträten, Amts- und
Gemeindevorstehern erlassen werden, werden in ver-
schiedener Weise bekanntgemacht.
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Grundverfassung
weder über das Dispensationsrecht noch das Suspen-
sationsrecht in bezug auf Gesetze Bestimmungen enthält.
Soweit das letztere in Frage kommt, liegt es in der von
der Verfassung anerkannten unbeschränkten Berechtigung
zum Erlasse von Verordnungen zur Sicherheit des Staates
(Sonnenkalb $ 8 a. E.).
II. Die Justiz,
$ 883.
Auch auf dem Gebiete der Rechtspflege scheidet man
zwischen Justiz im formellen Sinne und Justiz im mate-
riellen Sinne. Die Justiz im letzteren Sinne ist der In-
begriff der auf die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung
gerichteten Tätigkeiten überhaupt; Justiz im formellen
Sinne ist die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte ($ 12
G.V.G.). Diese Tätigkeit der ordentlichen Gerichte um-
faßt einerseits nicht die gesamte Rechtspflege; anderseits
sind in derselben Funktionen enthalten, welche nicht