Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

142 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
ist es, daß die Polizeiverordnungen nicht die Freiheit 
der Person oder das Eigentum aller Untertanen in dem 
oben entwickelten Sinne berühren dürfen (siehe daselbst 
& 211). 
Den Verordnungen sind gleichgestellt die Vorschriften 
zur Sicherheit des Staates ($ 211). 
Auch die Verordnungen sind bekanntzugeben. Das 
geschieht bei den Verordnungen, die von der Höchsten 
Stelle und von dem Ministerium und seinen einzelnen 
Abteilungen ausgehen, und zwar nur bei den eigentlichen 
Rechtsverordnungen, nicht bei den sogenannten Ver- 
waltungsverordnungen, in gleicher Weise wie bei der 
Verkündung der Gesetze (Bekanntmachung vom 12. De- 
zember 1834, Ges.S. 1834, S. 297). Die Polizeiverordnungen, 
soweit sie von den Landräten, Stadträten, Amts- und 
Gemeindevorstehern erlassen werden, werden in ver- 
schiedener Weise bekanntgemacht. 
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Grundverfassung 
weder über das Dispensationsrecht noch das Suspen- 
sationsrecht in bezug auf Gesetze Bestimmungen enthält. 
Soweit das letztere in Frage kommt, liegt es in der von 
der Verfassung anerkannten unbeschränkten Berechtigung 
zum Erlasse von Verordnungen zur Sicherheit des Staates 
(Sonnenkalb $ 8 a. E.). 
II. Die Justiz, 
$ 883. 
Auch auf dem Gebiete der Rechtspflege scheidet man 
zwischen Justiz im formellen Sinne und Justiz im mate- 
riellen Sinne. Die Justiz im letzteren Sinne ist der In- 
begriff der auf die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung 
gerichteten Tätigkeiten überhaupt; Justiz im formellen 
Sinne ist die Tätigkeit der ordentlichen Gerichte ($ 12 
G.V.G.). Diese Tätigkeit der ordentlichen Gerichte um- 
faßt einerseits nicht die gesamte Rechtspflege; anderseits 
sind in derselben Funktionen enthalten, welche nicht
	        
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