144 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
Nun hat aber die Landesgesetzgebung des Herzogtums,
die eine scharfe Grenze zwischen Justiz und Verwaltung
nicht überall gezogen hat, eine gesetzliche Definition der
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht gegeben. In Er-
mangelung einer solchen Definition muß man, um zu der
Feststellung dieses Begriffes gelangen zu können, davon aus-
gehen, daß den Gegensatz hierzu in der in Rede stehenden
Beziehung die Streitigkeit des öffentlichen Rechtes
bildet. Darunter versteht man aber eine Streitigkeit über
ein Rechtsverhältnis, welches gar nicht oder nicht aus-
schließlich zur Rechtssphäre der Individuen gehört, son-
dern als ein Teil der öffentlichen Rechtsordnung, als
Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte oder der Re-
gierungs- und Verwaltungstätigkeit der Privatdisposition
der berechtigten und verpflichteten Individuen ganz oder
teilweise entrückt ist (Laband a. a. O., 3. Band, S. 358
oben und die dort angegebenen Reichsgerichtsentschei-
dungen).
Der Landesgesetzgebung ist nun überlassen, zu be-
stimmen, welche Rechtsverhältnisse als öffentliche zu
erachten und der Rechtssphäre der Individuen entzogen
sind. Überall da, wo eine solche Bestimmung getroffen
ist, wo also der Verwaltung die Regelung von Rechts-
verhältnissen öffentlicher Art oder von in Beziehung
zum Öffentlichen Rechte stehenden Rechtsverhältnissen
vorbehalten ist, ist die Entscheidung ausschließlich durch
die Verwaltungsbehörde nach ihren Grundsätzen und den
für sie geltenden Bestimmungen über die Formen und
den Instanzenzug zu fällen. Der Rechtsweg, d. h. die
Anrufung der ordentlichen Gerichte, ist also insoweit
ausgeschlossen. Hiernach stellt das Landesrecht den
Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit mehr negativ
fest, indem es den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt
gegen die Verfügungen der Verwaltungsbehörden bei
Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, gegen alle behörd-
lichen Verfügungen in nicht streitigen Privatrechts-
verhältnissen, über Landesverwaltungs-, Steuer- und
Polizeiverhältnisse und über die betreffenden Berech-
tigungen und Verpflichtungen der Staatsangehörigen,