Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

144 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Nun hat aber die Landesgesetzgebung des Herzogtums, 
die eine scharfe Grenze zwischen Justiz und Verwaltung 
nicht überall gezogen hat, eine gesetzliche Definition der 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht gegeben. In Er- 
mangelung einer solchen Definition muß man, um zu der 
Feststellung dieses Begriffes gelangen zu können, davon aus- 
gehen, daß den Gegensatz hierzu in der in Rede stehenden 
Beziehung die Streitigkeit des öffentlichen Rechtes 
bildet. Darunter versteht man aber eine Streitigkeit über 
ein Rechtsverhältnis, welches gar nicht oder nicht aus- 
schließlich zur Rechtssphäre der Individuen gehört, son- 
dern als ein Teil der öffentlichen Rechtsordnung, als 
Ausfluß der staatlichen Hoheitsrechte oder der Re- 
gierungs- und Verwaltungstätigkeit der Privatdisposition 
der berechtigten und verpflichteten Individuen ganz oder 
teilweise entrückt ist (Laband a. a. O., 3. Band, S. 358 
oben und die dort angegebenen Reichsgerichtsentschei- 
dungen). 
Der Landesgesetzgebung ist nun überlassen, zu be- 
stimmen, welche Rechtsverhältnisse als öffentliche zu 
erachten und der Rechtssphäre der Individuen entzogen 
sind. Überall da, wo eine solche Bestimmung getroffen 
ist, wo also der Verwaltung die Regelung von Rechts- 
verhältnissen öffentlicher Art oder von in Beziehung 
zum Öffentlichen Rechte stehenden Rechtsverhältnissen 
vorbehalten ist, ist die Entscheidung ausschließlich durch 
die Verwaltungsbehörde nach ihren Grundsätzen und den 
für sie geltenden Bestimmungen über die Formen und 
den Instanzenzug zu fällen. Der Rechtsweg, d. h. die 
Anrufung der ordentlichen Gerichte, ist also insoweit 
ausgeschlossen. Hiernach stellt das Landesrecht den 
Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit mehr negativ 
fest, indem es den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt 
gegen die Verfügungen der Verwaltungsbehörden bei 
Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, gegen alle behörd- 
lichen Verfügungen in nicht streitigen Privatrechts- 
verhältnissen, über Landesverwaltungs-, Steuer- und 
Polizeiverhältnisse und über die betreffenden Berech- 
tigungen und Verpflichtungen der Staatsangehörigen,
	        
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