Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Die Justiz. 145 
insofern dadurch beabsichtigt wird, die Verfügung wieder 
aufzuheben oder außer Wirksamkeit zu setzen ($ 89 des 
Ediktes vom 18. April 1831, Ges.S. 1831, S. 50; $ 1 des 
Ges. vom 14. März 1866, die Beschränkung des Instanzen- 
zuges in Verwaltungssachen betr., Ges.S. 1866, S. 14). 
Dieser Grundsatz ist insbesondere auch klar ausgesprochen 
in $ 14 Abs. 1 des Ges. vom 31. Mai 1879, betr. die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwal- 
tungssachen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
12. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 99, wo es heißt, daß über 
Einwendungen des Zahlungspflichtigen gegen den An- 
spruch, wegen dessen die Zwangsvollstreckung verfügt 
worden ist (s. $ 1 das.), oder gegen die Zulässigkeit der 
bezüglichen Verfügung der Verwaltungsbehörde in geord- 
netem Verwaltungswege entschieden wird, sofern nicht 
auf Grund besonderer Gesetzesvorschrift die 
Entscheidung im Rechtswege zu erfolgen hat. 
Hiernach ist auch möglich, daß selbst Streitigkeiten, die 
ihrer Natur nach dem öffentlichen Rechte angehören, 
nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern von dem 
ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind. 
Da für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges eine besondere Behörde 
für Altenburg nicht eingesetzt ist, entscheiden über diese 
Zulässigkeit die Gerichte ($ 17 G.V.G.). 
Die ordentlichen Gerichte des Herzogtums sind sieben 
Amtsgerichte, ein Landgericht und das Oberlandesgericht 
Jena, welch letzteres gemeinschaftlich bestellt ist für 
Sachsen-Weimar, -Meiningen, -Koburg-Gotha, -Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere und Reuß jüngere 
Linie und für drei landrätliche Kreise des Königreichs 
Preußen (s. die Verträge vom 19. Februar 1877, 23. April 1878, 
Ges.S. 1877, S. 80 ff., 1879, S. 5ff. und vom 27. November 
1903, Ges.S. 1904, 8. 96). 
Neben den ordentlichen Gerichten sind reichs- 
rechtlich die in $ 14 G.V.G. genannten besonderen 
Gerichte zugelassen. Die dort vorgesehenen Gemeinde- 
gerichte sind in Altenburg nicht errichtet worden. Da- 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 10
	        
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