Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Die Justiz. 147 
das Ges. vom 29. März 1879 (Ges.S. 1879, S. 97), und das 
Feldrügeges. vom 4. März 1882 (Ges.S. 1882, S. 8). Das 
Verfahren ist im Anschluß an $ 3 Abs. 3 des E.G. zur 
St.P.O. und an die Bestimmungen der St.P.O. selbst ge- 
regelt worden. 
3. Weiter sind zur Ausführung der Bestimmung in 
$ 420 St.P.O., wonach die Zulässigkeit der Erhebung von 
Privatklagen zwischen zwei in demselben Gemeindebezirk 
wohnenden Personen an die Erfolglosigkeit eines von 
einer Vergleichsbehörde gemachten Sühneversuches ge- 
knüpft ist, durch das oben genannte Ges. vom 18. April 
1879 Schiedsmannsämter als Ehrenämter errichtet worden 
(s. das Nähere in diesem Ges.). 
4. In Gemäßheit des Abs. 2 des $ 34 G.V.G. ist durch 
das A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 bestimmt, daß 
die Vorstände und die vortragenden Räte der Ministerial- 
abteilungen, die Mitglieder der Landesbankdirektion, die 
Landräte, der Oberbürgermeister und Polizeidirektor der 
Residenzstadt Altenburg zu Schöffen nicht berufen werden 
sollen (Ges.S. 1379, S. 13). Durch die Verordnungen vom 
26. März 1879 (Ges.S. 1879, S. 23—23), sind die erforder- 
lichen Bestimmungen über die nach $ 40 G.V.G. zu wäh- 
lenden Vertrauensmänner und die Herstellung der Listen 
der Schöffen und Geschworenen getroffen worden. Alten- 
‚burg bildet mit den Bezirken des Landgerichts Gera und 
Greiz einen Schwurgerichtsbezirk (Bekanntmachung vom 
19. Januar 1899, Ges.S. 1899, S. 11). 
5. Zum Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen im 
Sinne des $ 453 St.P.O. sind nur die Landratsämter, 
Stadträte und die Amtsvorsteher befugt (Ges. vom 8. Mai 
1879, Ges.S. 1879, S. 1521f.). 
6. Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft nach $ 153 
G.V.G. sind beauftragt: 
a) bei der Polizeiverwaltung in der Stadt Altenburg 
der Polizeikommissar, dessen Vertreter sowie der 
Polizeiinspektor und die Mitglieder der städtischen 
Schutzmannschaft; 
b) bei den Polizeiverwaltungen in den übrigen Städten 
die Bürgermeister oder die mit Genehmigung des 
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