II. Die Justiz. 147
das Ges. vom 29. März 1879 (Ges.S. 1879, S. 97), und das
Feldrügeges. vom 4. März 1882 (Ges.S. 1882, S. 8). Das
Verfahren ist im Anschluß an $ 3 Abs. 3 des E.G. zur
St.P.O. und an die Bestimmungen der St.P.O. selbst ge-
regelt worden.
3. Weiter sind zur Ausführung der Bestimmung in
$ 420 St.P.O., wonach die Zulässigkeit der Erhebung von
Privatklagen zwischen zwei in demselben Gemeindebezirk
wohnenden Personen an die Erfolglosigkeit eines von
einer Vergleichsbehörde gemachten Sühneversuches ge-
knüpft ist, durch das oben genannte Ges. vom 18. April
1879 Schiedsmannsämter als Ehrenämter errichtet worden
(s. das Nähere in diesem Ges.).
4. In Gemäßheit des Abs. 2 des $ 34 G.V.G. ist durch
das A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 bestimmt, daß
die Vorstände und die vortragenden Räte der Ministerial-
abteilungen, die Mitglieder der Landesbankdirektion, die
Landräte, der Oberbürgermeister und Polizeidirektor der
Residenzstadt Altenburg zu Schöffen nicht berufen werden
sollen (Ges.S. 1379, S. 13). Durch die Verordnungen vom
26. März 1879 (Ges.S. 1879, S. 23—23), sind die erforder-
lichen Bestimmungen über die nach $ 40 G.V.G. zu wäh-
lenden Vertrauensmänner und die Herstellung der Listen
der Schöffen und Geschworenen getroffen worden. Alten-
‚burg bildet mit den Bezirken des Landgerichts Gera und
Greiz einen Schwurgerichtsbezirk (Bekanntmachung vom
19. Januar 1899, Ges.S. 1899, S. 11).
5. Zum Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen im
Sinne des $ 453 St.P.O. sind nur die Landratsämter,
Stadträte und die Amtsvorsteher befugt (Ges. vom 8. Mai
1879, Ges.S. 1879, S. 1521f.).
6. Als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft nach $ 153
G.V.G. sind beauftragt:
a) bei der Polizeiverwaltung in der Stadt Altenburg
der Polizeikommissar, dessen Vertreter sowie der
Polizeiinspektor und die Mitglieder der städtischen
Schutzmannschaft;
b) bei den Polizeiverwaltungen in den übrigen Städten
die Bürgermeister oder die mit Genehmigung des
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