Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

148 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Ministeriums, Abteilung des Innern, an deren Stelle 
mit der Funktion eines Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft beauftragten Stadtratsmitglieder oder 
Beamten; 
c) bei den Polizeiverwaltungen auf dem platten Lande 
die Amts- und Gemeindevorsteher und deren Stell- 
vertreter; 
d) der für die Beaufsichtigung des Bergbaues bestellte 
Revierbeamte; 
e) die Gendarmerie und die mit Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, als Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft beauftragten städtischen 
Polizeidiener; 
f) bei den Forstverwaltungen die mit Genehmigung 
des Ministeriums, Abteilung des Innern, beauftragten 
Forstbeamten. 
(V.O. vom 1. Oktober 1879, Ges.S. 1879, S. 234; V.O. vom 
7. Januar 1888, Ges.S. 1888, S.1; V.O. vom 10. März 1900, 
Ges.S. 1900, S. 96.) 
7. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, soweit sie 
nicht in den Gefängnissen der Amtsgerichte und des 
Landgerichts zu verbüßen sind, erfolgt in den gemein- 
schaftlichen Strafanstalten zu Gräfentonna, Maßfeld, 
Ichtershausen und Hassenberg (s. Bekanntmachung vom 
7. April 1877, Ges.S. 1877, 8. 34 ff.; Wegw. und A.I. unter 
„Strafvollstreckung“ und „Gefängniswesen‘“). 
8. Strafaufschub mit Aussicht auf künftige Begna- 
digung wird nach den in der Bekanntmachung vom 
10. Juni 1903 (Ges.S. 1903, S. 71ff.) enthaltenen Vor- 
schriften erteilt. 
9. Dem Landesherrn steht das Recht der Straf- 
milderung und der Begnadigung zu; dadurch wird aber 
die gerichtliche Verfolgung der aus einer Rechtsverletzung 
herrührenden Privatansprüche nicht ausgeschlossen oder 
aufgehoben (Grundgesetz $$ 8, 48). 
10. Strafregisterbehörde ist die Staatsanwalt- 
schaft beim Landgericht Altenburg (s. Verfügung des 
Gesamtministeriums vom 26. September 1882, Nr. 12, 
Ges.S. 1882, S. 63ff.).
	        
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