Il. Die Justiz. 149
III. Auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichts-
barkeit ist durch das Reichsgesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
(in der Fassung vom 20. Mai 1898) das Verfahren für
diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit, welche durch Reichsgesetz den Ge-
richten übertragen sind, geregelt worden. Für die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die
das Reichsgesetz nicht gilt, sind in dem Ausführungs-
gesetz zu diesem Reichsgesetz vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899,
S. 80ff.) Bestimmungen ergangen, die die landesrecht-
lichen Vorschriften über das Verfahren in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Notariats-
sachen tunlichst eng an die bezüglichen reichsrechtlichen
Vorschriften auch für die Fälle, wo letztere nicht an-
wendbar sind, anschließen und angliedern, sowie die
reichsrechtlichen Vorschriften innerhalb des der Landes-
gesetzgebung vorbehaltenen Rahmens ergänzen und auch,
soweit angängig, für gerichtliche und notarielle Akte
übereinstimmende Normen geben. Als eine Angelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landes-
gesetz den ordentlichen Gerichten übertragen ist, gelten
auch die Grundbuchsachen, soweit in jenem Ausführungs-
gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Zur Ausführung der Grundbuchordnung ist ebenfalls
unterm 4. Mai 1899 ein A.G. und unterm 5. September 1899
eine H.V. (Ges.S. 1899, S. 69 ff., 141 ff.), ebenso ein Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung ergangen (S. 74 ff.)
Durch die Justizministerialverordnungen vom 20., 21. u.
23. November 1899 (Ges.S. 315 ff.) sind wegen der Führung
des Vereins- und Güterrechtsregisters, des Handels- und
des Genossenschaftsregisters entsprechende Bestimmungen
getroffen worden. Ferner ist das Kostenwesen für die
Gerichte in Angelegenheiten, die dem deutschen Gerichts-
kostengesetze nicht unterfallen, sowie für die Notare und
die Rechtsanwälte in Angelegenheiten, welche der deut-
schen Gebührenordnung für Rechtsanwälte nicht unter-
fallen, durch die Kostenordnungen vom 24. Dezember 1899