154 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
Was die Organisation des Ministeriums, Abteilung
des Innern, angeht, so ist bereits oben (S.40) hervorgehoben,
daß grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Abteilung
der Abteilungsvorstand der Regel nach allein entscheidet,
während die vortragenden Räte und Assessoren nur eine
beratende Stimme haben (Ges. vom 14. März 1866, Art. 9).
Ausnahmsweise tritt der Abteilungsvorstand mit den nicht
rein technischen Räten und Assessoren seiner Abteilung
bei der Entscheidung über:
1. Rekurse in Strafsachen und streitigen Verwaltungs-
sachen, d. h. denjenigen Verwaltungssachen, bei
welchen mehrere Beteiligte mit Privatinteressen ein-
ander gegenüberstehen;
2. über Expropriationen ($ 47 des Ediktes vom 18. April
1831 und $ 54 des Grundges);
3. über Einbringung in die Korrektionsanstalt ($ 65
dieses Ediktes)
— Nr. 4 des Art. 9 ist durch das Zivilstaatsdienergesetz
weggefallen — dergestalt zu einem Kollegium zusammen,
daß diese hierbei nicht bloß eine beratende, sondern eine
entscheidende Stimme ausüben und nur bei Stimmen-
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
gibt. Die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher
Sitzung. Rekurse in Strafverfahren kommen, abgesehen
von solchen im Zwangsverfahren, nicht mehr vor, da
gegen die Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden
(nach $ 453 St.P.O.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt werden muß. Zu den streitigen Verwaltungs-
sachen gehören z. B. die streitigen Wegesachen, die Ent-
scheidung der Frage, ob ein Weg ein öffentlicher ist,
die Entscheidungen über Vorausleistungen nach dem Ges.
vom 13. Januar 1900 (Ges.S. 1900, S. 14, $ 3), Jagd-
differenzen usw.
Außerdem entscheidet das Ministerium, Abteilung des
Innern, in kollegialer Zusammensetzung und zwar in
"öffentlicher Sitzung in den Fällen des Rekurses nach
$S 20, 21 der Gew.O. (s. H.V. zur Ausführung desselben
vom 17. September 1869, Ges.S. 1869, S. 152; s. auch $$ 84