Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 157 
schriften zu erlassen und Geldstrafen bis zu 10 Mk. 
— mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung des 
Innern, sogar bis 80 Mk. — anzudrohen. 
Die Landratsämter selbst sind berechtigt, selbständig 
Verfügungen zu erlassen und Strafandrohungen bis zu 
60 Mk. auszusprechen (H.V. vom 17. Oktober 1865, Ges.S. 
1865, S. 315). 
Das Polizeiverordnungsrecht des Landrats be- 
schränkt sich aber darauf, auf Grund von Blankettstraf- 
gesetzen Gebote und Verbote zu erlassen und innerhalb 
des Rahmens des Strafgesetzes die Strafen anzudrohen. 
Das Ministerium, Abteilung des Innern, kann Ver- 
fügungen mit Strafandrohung bis 14 Tage Freiheitsstrafe 
und 75 Mk. Geldstrafe erlassen ($ 63 des Ediktes vom 
18. April 1831, Ges.S. 1831, S. 39). 
In den Städten ist, wie schon (S. 89) oben hervor- 
gehoben, der Stadtrat das örtliche Organ der Staatsver- 
waltung. Innerhalb seiner obrigkeitlichen Befugnisse kann 
der Stadtrat Polizeiverordnungen erlassen und darin Geld- 
strafen bis zu 30 Mk. androhen, auch polizeiliche Ver- 
fügungen oder sonstige Anordnnngen erlassen und deren 
Durchführung erzwingen. Zu diesem Behufe kann er 
auch Geldstrafen bis 150 Mk. oder Haft bis zu zwei 
Wochen androhen und nach fruchtlosem Fristablauf fest- 
setzen und vollstrecken ($$ 58, 62—64 der St.O. vom 
10. Juni 1897, Ges.S. 1897, S. 33 und 34). 
Was die Verhängung polizeilicher Strafver- 
fügungen wegen Übertretungen nach Maßgabe der 
Bestimmungen der $$ 453ff. St.P.O. angeht, so steht die 
Befugnis hierzu nur den Landratsämtern, Stadträten und 
Amtsvorstehern zu, aber mit der Einschränkung, daß, 
wo nach landesgesetzlicher Vorschrift (s. das Amtsvor- 
stehergesetz vom 13. Juni 1876 $ 11) die Befugnis der 
Polizeibehörden zur vorläufigen Straffestsetzung eine be- 
schränktere ist, als nach den Bestimmungen der $ 453 
Abs. 1 und 2 St.P.O., es hierbei zunächst sein Bewenden 
hat. Doch steht dem Ministerium, Abteilung des Innern, 
das Recht zu, den Umfang der den genannten Polizei- 
behörden eingeräumten Befugnis innerhalb der im $ 453
	        
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