Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

158 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Abs. 1und 2 St.P.O. gezogenen Grenzen im Verordnungs- 
wege zu regeln, auszudehnen oder zu beschränken. Gegen 
die Strafverfügung findet nur der Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung, nie aber Beschwerde an die vorgesetzte 
Polizeibehörde statt (Ges. vom 8. Mai 1879, 8$ 1, 5, Ges.S. 
1879, S. 152—153). 
Die Verwaltungsrechtspflege ist von der 
Verwaltung nicht getrennt. Verwaltungsgerichte sind 
bisher noch nicht errichtet. Es entscheiden daher die 
Verwaltungsbehörden sowohl über diereinen Verwaltungs- 
sachen wie über die Verwaltungsstreitsachen, soweit 
nicht etwa durch Gesetz die Entscheidung hierüber dem 
ordentlichen Gericht zugewiesen ist. 
Auch das Verfahren in Verwaltungsstreitsachen ist 
nicht einheitlich geregelt. Lediglich für einige Gattungen 
von Verwaltungssachen bestehen landesrechtliche Vor- 
schriften, so z.B. für Ablösungs- und Zusammenlegungs- 
sachen (Ges. vom 23. Mai 1837 8 160 ff., Ges.S. 1837, S. 197, 
Ges. vom 28. März 1879, Ges.S. 1879, S. 95), für Gewerbe- 
sachen ($ 7 A.V. zur Gew.O. vom 17. September 1869, 
Ges.S. 1869, S. 152). 
Im allgemeinen beruht das Verfahren auf der Er- 
örterungsmaxime (s. Mandat über den unbestimmt sum- 
marischen Prozeß vom 7. April 1823, Ges.S. 1823, S. 54ff.). 
Beweisregeln sind nicht aufgestellt. 
Durch Gesetz vom 14. März 1866 (Ges.S. 1866, S. 12) 
ist für alle durch Gesetz nicht auf den Rechtsweg ver- 
wiesenen streitigen und nichtstreitigen Verwaltungs-, 
Justizverwaltungs-, Finanz- und Polizeisachen, die nicht 
kriminell zu behandelnden Strafsachen der Instanzenzug 
auf eine einmalige Berufung resp. Rekurs an die vor- 
gesetzte Behörde beschränkt worden. Insoweit indessen 
für einzelne Angelegenheiten durch Gesetz der Rechts- 
weg ausschließlich vorgeschrieben oder wahlweise 
zugelassen wird und falls im letzteren Falle der Rechts- 
weg gewählt wird, soll es bei dem für das Rechts- 
verfahren gesetzlich geordneten Instanzenzuge bewenden. 
Der Rekurs bzw. die Berufung ist, soweit nicht etwas 
anderes bestimmt ist, binnen einer Notfrist von 10 Tagen
	        
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