162 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten, be-
willigt ($ 19 das.).
6. Die Beziehungender Personzur Gemeinde
sind in der Städte- und Dorfordnung geregelt (s. oben).
Für die öffentlich-rechtliche Armenunterstützungsind
heute die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 mit der Ab-
änderung vom 12. März 1894 maßgebend. Darnach wird
die öffentliche Unterstützung durch Ortsarmenverbände
und durch Landarmenverbände geübt. Nach der V.O.
zur Ausf. des Ges. über den Unterstützungswohnsitz vom
3. Juni 1871 (Ges.S. 1871, S. 71££f.), bildet in der Regel
jede Stadt- oder Landgemeinde für sich einen Ortsarmen-
verband. Mehrere Gemeinden können durch Beschluß
des Ministeriums, Abteilung des Innern, miteinander zu
einem Armenverband verbunden werden, wenn die Be-
teiligten damit einverstanden sind (s. $ 12 Ges. vom
16. Juni 1894, betr. die Bildung von Gemeindezweck-
verbänden, Ges.S. 1894, S. 18; oben S. 118).
Die Obliegenheiten des Landarmenverbandes hat der
Staat übernommen. Die Ausübung seiner Funktionen
erfolgt durch das Ministerium, Abteilung des Innern,
das seinerseits berechtigt ist, die dazugehörigen Geschäfte
einem Kommissar zu übertragen (Ges. vom 12. August
1876, Ges.S. 1876, S. 327).
Ortsarmenverbände und der Landarmenverband haben
in Fällen drohender Verarmung wegen der Aufwände
für künftige Unterhaltspflichten Anspruch auf Sicherung
bis zu 1500 Mk. nach Maßgabe der Vorschrift in $7 A.G.
zur Z.P.O. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65, vgl. auch
8103 A.G. zum B.G.B., Ges.S. 1899, S. 53). Wegen des Ver-
fahrens in Landarmensachen siehe die Bekanntmachung
des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 20. Januar
1895 (Ges.S. 1895, S. 3£f.).
71. Die Beziehungen der Personen zum Staat,
die in dem Rechtsverhältnis der Reichs- und Staats-
angehörigkeit ihren Ausdruck finden, sind reichsrechtlich
in dem Ges. vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit geregelt.
Für die nach diesem Gesetze vorgesehenen Verwaltungs-