Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

162 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten, be- 
willigt ($ 19 das.). 
6. Die Beziehungender Personzur Gemeinde 
sind in der Städte- und Dorfordnung geregelt (s. oben). 
Für die öffentlich-rechtliche Armenunterstützungsind 
heute die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 mit der Ab- 
änderung vom 12. März 1894 maßgebend. Darnach wird 
die öffentliche Unterstützung durch Ortsarmenverbände 
und durch Landarmenverbände geübt. Nach der V.O. 
zur Ausf. des Ges. über den Unterstützungswohnsitz vom 
3. Juni 1871 (Ges.S. 1871, S. 71££f.), bildet in der Regel 
jede Stadt- oder Landgemeinde für sich einen Ortsarmen- 
verband. Mehrere Gemeinden können durch Beschluß 
des Ministeriums, Abteilung des Innern, miteinander zu 
einem Armenverband verbunden werden, wenn die Be- 
teiligten damit einverstanden sind (s. $ 12 Ges. vom 
16. Juni 1894, betr. die Bildung von Gemeindezweck- 
verbänden, Ges.S. 1894, S. 18; oben S. 118). 
Die Obliegenheiten des Landarmenverbandes hat der 
Staat übernommen. Die Ausübung seiner Funktionen 
erfolgt durch das Ministerium, Abteilung des Innern, 
das seinerseits berechtigt ist, die dazugehörigen Geschäfte 
einem Kommissar zu übertragen (Ges. vom 12. August 
1876, Ges.S. 1876, S. 327). 
Ortsarmenverbände und der Landarmenverband haben 
in Fällen drohender Verarmung wegen der Aufwände 
für künftige Unterhaltspflichten Anspruch auf Sicherung 
bis zu 1500 Mk. nach Maßgabe der Vorschrift in $7 A.G. 
zur Z.P.O. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65, vgl. auch 
8103 A.G. zum B.G.B., Ges.S. 1899, S. 53). Wegen des Ver- 
fahrens in Landarmensachen siehe die Bekanntmachung 
des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 20. Januar 
1895 (Ges.S. 1895, S. 3£f.). 
71. Die Beziehungen der Personen zum Staat, 
die in dem Rechtsverhältnis der Reichs- und Staats- 
angehörigkeit ihren Ausdruck finden, sind reichsrechtlich 
in dem Ges. vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und 
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit geregelt. 
Für die nach diesem Gesetze vorgesehenen Verwaltungs-
	        
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