Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 163 
akte der Entlassung, Naturalisation und Aufnahme ist 
das Ministerium, Abteilung des Innern, zuständig. 
8. In bezug auf die juristischen Personen be- 
stimmt $ 4 der H.V. vom 24. Juni 1899, daß der Landes- 
herr die Rechtsfähigkeit solchen Vereinen, deren Zweck 
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist 
($ 22 B.G.B.), verleiht. Seine Genehmigung ist auch 
erforderlich zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung 
($ 80 B.G.B.). 
Über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins 
(nach $3 43, 44 Abs. 1 B.G.B.) und über den Rekurs gegen 
den von der Verwaltungsbehörde erhobenen Einspruch 
($$ 61, 62, 71 Abs. 2 B.G.B.) entscheidet in erster Instanz 
als höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung 
des Innern, in kollegialer Zusammensetzung unter Teil- 
nahme von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern 
in öffentlicher Sitzung, in zweiter Instanz das Gesamt- 
ministerium, aber in nichtöffentlicher Sitzung. Fällt das 
Vermögen eines Vereins bei seiner Auflösung oder bei 
Entziehung der Rechtsfähigkeit oder das Vermögen einer 
Stiftung bei ihrem Erlöschen an den Fiskus, so steht die 
Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den 
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu ver- 
wenden ist, dem Landesherrn zu ($S$ 4-9 jener H.V. vom 
24. Juni 1899). 
Wie Vereine, so können auch nach $4 A.G. zum B.G.B. 
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf 
Aktien aufgelöst werden, nämlich dann, wenn sie sich 
gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen schuldig 
machen, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird. 
Für juristische Personen gelten noch besondere Be- 
stimmungen über Erwerbsbeschränkungen ($$ 9—13 A.G. 
zum B.G.B.). Darnach bedürfen Schenkungen oder Schen- 
kungen von Todes wegen an inländische oder ausländische 
juristische Personen, einschließlich der des öffentlichen 
Rechtes, zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage 
nach der Genehmigung des Landesherrn oder der durch 
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn 
sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. betreffen. 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.