Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

164 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Ebenso bedürfen juristische Personen einschließlich der 
des öffentlichen Rechtes, welche im Herzogtum oder in 
einem anderen deutschen Bundesstaate ihren Sitz haben, 
zum Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke im 
Werte von mehr als 5000 Mk. jener Genehmigung, die 
überdies für bestimmte juristische Personen ein- für alle- 
mal im voraus erteilt werden kann. Der gleichen Ge- 
nehmigung bedürfen ausländische juristische Personen zum 
Erwerbe des Eigentums ohne Rücksicht auf den Wert 
des Grundstückes. Einer solchen Genehmigung bedürfen 
dagegen juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit 
auf einem neben dem B.G.B. bestehenden Reichsgesetze 
beruhen, nicht, wenn sie im Herzogtum ihren Sitz haben. 
Das gleiche gilt für inländische politische Gemeinden 
und Gemeindeverbände, für das Domänenfideikommiß des 
Herzoglichen Hauses und für die Landesbank sowie für 
einen Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des 
8 9 A.G. zum B.G.B. genehmigten Schenkung oder Zu- 
wendung von Todes wegen erfolgt. 
Weiter sei noch hervorgehoben, daß Altgemeinden 
und andere Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer 
Genossenschaftsangehörigkeit zur Nutzung einer Gemein- 
heit berechtigt sind, dann, wenn sie Rechtsfähigkeit er- 
worben haben, in gewissem Umfange der Aufsicht der 
Verwaltungsbehörden, sei es dem Ministerium, Abteilung 
des Innern, sei es dem Landratsamt, unterstellt sind 
($$S 6-8 A.G. zum B.G.B.; oben S. 112). 
b) Sicherheits- und Sittenpolizei; 
Gesundheitswesen. 
S 36. 
I. Die Sicherheitspolizei umfaßt diejenigen 
polizeilichen Maßnahmen, welche den Schutz des Ein- 
zelnen und des Gemeinwesens gegen gefährliche Personen, 
gefahrbringende menschliche Tätigkeiten und Natur- 
ereignisse bezwecken (s. Meyer-Anschütz a. a. 0. $ 192 
unter ]1J). 
In dieser Beziehung kommt landesrechtlich folgendes 
in Betracht.
	        
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