164 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
Ebenso bedürfen juristische Personen einschließlich der
des öffentlichen Rechtes, welche im Herzogtum oder in
einem anderen deutschen Bundesstaate ihren Sitz haben,
zum Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke im
Werte von mehr als 5000 Mk. jener Genehmigung, die
überdies für bestimmte juristische Personen ein- für alle-
mal im voraus erteilt werden kann. Der gleichen Ge-
nehmigung bedürfen ausländische juristische Personen zum
Erwerbe des Eigentums ohne Rücksicht auf den Wert
des Grundstückes. Einer solchen Genehmigung bedürfen
dagegen juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit
auf einem neben dem B.G.B. bestehenden Reichsgesetze
beruhen, nicht, wenn sie im Herzogtum ihren Sitz haben.
Das gleiche gilt für inländische politische Gemeinden
und Gemeindeverbände, für das Domänenfideikommiß des
Herzoglichen Hauses und für die Landesbank sowie für
einen Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des
8 9 A.G. zum B.G.B. genehmigten Schenkung oder Zu-
wendung von Todes wegen erfolgt.
Weiter sei noch hervorgehoben, daß Altgemeinden
und andere Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer
Genossenschaftsangehörigkeit zur Nutzung einer Gemein-
heit berechtigt sind, dann, wenn sie Rechtsfähigkeit er-
worben haben, in gewissem Umfange der Aufsicht der
Verwaltungsbehörden, sei es dem Ministerium, Abteilung
des Innern, sei es dem Landratsamt, unterstellt sind
($$S 6-8 A.G. zum B.G.B.; oben S. 112).
b) Sicherheits- und Sittenpolizei;
Gesundheitswesen.
S 36.
I. Die Sicherheitspolizei umfaßt diejenigen
polizeilichen Maßnahmen, welche den Schutz des Ein-
zelnen und des Gemeinwesens gegen gefährliche Personen,
gefahrbringende menschliche Tätigkeiten und Natur-
ereignisse bezwecken (s. Meyer-Anschütz a. a. 0. $ 192
unter ]1J).
In dieser Beziehung kommt landesrechtlich folgendes
in Betracht.