Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 167 
rium, Abteilung des Innern, die Unterbringung. Dasselbe 
beschließt auch über die endgültige oder widerrufliche 
Entlassung aus der Zwangserziehung. Die Zwangs- 
erziehung endigt in diesem Falle spätestens mit dem 
vollendeten 20. Lebensjahre (A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 
1899 $$ 109 bis 121, Ges.S. 1899, S. 54—56). 
Wegen Mitbenutzung einiger Königlich Sächsischer 
Landesanstalten, in denen die Zwangserziehung zu voll- 
strecken ist, sind besondere Vereinbarungen getroffen 
(V.O. vom 7. Mai 1884, Ges.S. 1884, S. 20). 
2. Das Pflegekinderwesen regelt die H.V. vom 
1. Dezember 1880 (Ges.S. 1880, S. 52 ff., s. Wegw.). 
3. Wegen der äußeren Heilighaltung der Sonn- 
tage und Feiertage (der Neujahrstag, Karfreitag, Oster- 
montag, Pfingstmontag, Reformationstag, Bußtag, erster 
und zweiter Weihnachtsfeiertag) ist das Ges. vom 25. No- 
vember 1897 (Ges.S. 1897, S. 111) ergangen. Danach sind 
an diesen Tagen verboten alle öffentlich bemerkbaren, die 
Feier des Gottesdienstes und die Sonntagsruhe störenden, 
wirtschaftlichen und gewerblichen Arbeiten sowie alle 
geräuschvollen Arbeiten in Häusern und Betriebsstätten. 
Gewisse Arbeiten sind zugelassen (s. das Ges). Nach 
dem Abänderungsges. vom 17. März 1908 (Ges.S. 1908, 
S. 27) darf der Betrieb des Schankgewerbes bis mittags 
12 Uhr nur in geschlossenen und umfriedigten Räumen 
(Gaststuben und Gartenlokalitäten) stattfinden und auch 
da nur insoweit, als er nicht mit ruhestörendem Lärm 
verbunden ist; in gleicher Weise ist alles Spielen an 
öffentlichen Schankstätten oder in Gesellschaftsräumen 
bis mittags 12 Uhr untersagt. Auch dürfen öffentliche 
Versammlungen — außer solche zu kirchlichen Zwecken — 
am Karfreitag, am Bußtag und am Totenfestsonntag 
überhaupt nicht, an den übrigen Sonn- und Feiertagen 
nicht vor 12 Uhr mittags abgehalten werden. Ausnahmen 
können von der Ortspolizei zugelassen werden. 
4. Eine Einschränkung der öffentlichen Ver- 
gnügungen bezweckt die H.V. vom 9. November 1863 
(Ges S. 1868, S. 269): sie verbietet an gewissen Tagen die 
Abhaltung theatralischer Vorstellungen, Konzerte, Lust-
	        
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