168 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
barkeiten und Tanzbelustigungen und verlangt mit ge-
wissen Ausnahmen zur Veranstaltung von öffentlichen
Tänzen, mag die Teilnahme daran auf eine geschlossene
Gesellschaft beschränkt sein oder nicht, die Einholung
polizeilicher Erlaubnis (s. die V.O. vom 9. November 1868
und die vom 23. August 1872, Ges.S. 1872, S. 135, und
Wegw.). Auf dem platten Lande ist überdies die Ab-
haltung von Tanzbelustigungen nur an gewissen Tagen
gestattet; in den Städten entscheidet das Ermessen der
Polizeibehörde (s. V.O. vom 29. Oktober 1901, Ges.S. 1901,
S. 133).
5. Die Festsetzung der Polizeistunde für
Schankstätten und öffentliche Vergnügungsorte
steht der Polizeibehörde (Landratsamt, Stadtrat) zu nach
Maßgabe der Bestimmungen in der V.O. vom 7. März 1906
(Ges.S. 1906, S. 36).
6. Die Regelung des Schlafstellenwesens ist
erfolgt in der V.O. vom 12. November 1896 (Ges.S. 1896,
S. 137). Die Vorschriften dieser V.O. beziehen sich zu-
nächst nur auf die Städte. Doch ist von dem Vorbehalt,
sie auch auf Ortschaften des platten Landes in An-
wendung zu bringen, wiederholt Gebrauch gemacht
worden.
7. Das Zusammenleben in wilder Ehe ist ver-
boten und wird bestraft nach dem Ges. vom 29. De-
zember 1888 (Ges.S. 1889, S. 5).
III. Von den sicherheitspolizeilichen Maßregeln in
bezug auf Wasser-, Bau-, Feuer- und Wegepolizei ist
folgendes von Wichtigkeit:
a) Wasserpolizeiliche Vorschriften, insbesondere
solche, die den Schutz gegen Wassersgefahr bezwecken,
finden sich zahlreich im Wasserges. vom 18. Oktober 1865
(Ges.S. 1865, S. 253 ff.), so z. B. 8$ 67ff.; vgl. auch hierzu
die Polizeiverordnung vom 8. Januar 1896, betr. die Flößerei
auf der oberen Saale bis zur Einmündung der Unstrut
(Ges.S. 1896, S. 2 ff.).
b) In bezug auf das Bauwesen sind als wichtigste
Gesetze hervorzuheben: das sogenannte Fluchtlinienges.
vom 25. November 1897 (Ges.S. 1897, S. 117 ff.), das Bau-