Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 169 
gesetz für die Städte und das Baugesetz für die Dörfer 
je vom 14. Januar 1901 (Ges.S. 1901, S. 1££f., S. 27££.). 
Die Einführung des ersteren Gesetzes ist zunächst 
nur für die Städte vorgesehen; seine Anwendung kann 
aber auf Dorfgemeinden durch Ortsstatut, bei Dörfern, 
die in unmittelbarer Nähe von Städten liegen, durch 
Verordnung des Ministeriums, Abteilung des Innern, vor- 
geschrieben werden. Nach dem Fluchtliniengesetz bedarf 
es zur Veränderung bestehender und zur Anlegung neuer 
Straßen und Plätze der vorgängigen Straßen- und Bau- 
fluchtlinienfeststellung. Diese erfolgt durch Gemeinde- 
vertretung und Gemeindebehörde. Der festgestellte Plan 
erlangt Rechtsgültigkeit durch die Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern. Durch die Ge- 
nehmigung erhält die Gemeinde Enteignungsbefugnis. 
In Ermanglung gütlicher Vereinbarung über die Fest- 
stellung der Entschädigung leitet das Landratsamt ein Ab- 
schätzungsverfahren ein. Gegen den Bescheid des Landrats- 
amtes ist Rekurs an das Ministerium, Abteilung des 
Innern, zulässig. Dieses entscheidet in kollegialer Sitzung. 
Die Baugesetze schreiben für jeden Bau die Ein- 
holung einer Bauerlaubnis vor. Im übrigen enthalten sie 
im wesentlichen Vorschriften über Baugrundstücke, deren 
Herstellung, und über polizeiliche Beaufsichtigung der 
Bauten. 
Das Ministerium des Innern, das mit der Ausführung 
der Baugesetze beauftragt ist, hat Ausführungs- 
verordnungen hierzu unterm 28. Mai und 23. August 1901 
erlassen (Ges.S, 1901, S. 97 £f., S. 113 ££.). 
c) Außerordentlich zahlreich sind auch die Vor- 
schriften, die das Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei 
betreffen. Es genügt, hierfür auf das A.I. zu verweisen. 
d) Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, 
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen erforderlichen Polizeivorschriften werden 
im Verordnungswege erlassen (Ges. vom 20. Mai 1904, 
Ges.S. 1904, S. 15). Auf Grund dieses Gesetzes ist die 
Wegepolizeiordnung vom 8. September 1905 (Ges.S. 1905, 
S. 29) mit Gesetzeskraft vom 1. Oktober 1905 ergangen.
	        
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