III. Innere Verwaltung. 169
gesetz für die Städte und das Baugesetz für die Dörfer
je vom 14. Januar 1901 (Ges.S. 1901, S. 1££f., S. 27££.).
Die Einführung des ersteren Gesetzes ist zunächst
nur für die Städte vorgesehen; seine Anwendung kann
aber auf Dorfgemeinden durch Ortsstatut, bei Dörfern,
die in unmittelbarer Nähe von Städten liegen, durch
Verordnung des Ministeriums, Abteilung des Innern, vor-
geschrieben werden. Nach dem Fluchtliniengesetz bedarf
es zur Veränderung bestehender und zur Anlegung neuer
Straßen und Plätze der vorgängigen Straßen- und Bau-
fluchtlinienfeststellung. Diese erfolgt durch Gemeinde-
vertretung und Gemeindebehörde. Der festgestellte Plan
erlangt Rechtsgültigkeit durch die Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung des Innern. Durch die Ge-
nehmigung erhält die Gemeinde Enteignungsbefugnis.
In Ermanglung gütlicher Vereinbarung über die Fest-
stellung der Entschädigung leitet das Landratsamt ein Ab-
schätzungsverfahren ein. Gegen den Bescheid des Landrats-
amtes ist Rekurs an das Ministerium, Abteilung des
Innern, zulässig. Dieses entscheidet in kollegialer Sitzung.
Die Baugesetze schreiben für jeden Bau die Ein-
holung einer Bauerlaubnis vor. Im übrigen enthalten sie
im wesentlichen Vorschriften über Baugrundstücke, deren
Herstellung, und über polizeiliche Beaufsichtigung der
Bauten.
Das Ministerium des Innern, das mit der Ausführung
der Baugesetze beauftragt ist, hat Ausführungs-
verordnungen hierzu unterm 28. Mai und 23. August 1901
erlassen (Ges.S, 1901, S. 97 £f., S. 113 ££.).
c) Außerordentlich zahlreich sind auch die Vor-
schriften, die das Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei
betreffen. Es genügt, hierfür auf das A.I. zu verweisen.
d) Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen erforderlichen Polizeivorschriften werden
im Verordnungswege erlassen (Ges. vom 20. Mai 1904,
Ges.S. 1904, S. 15). Auf Grund dieses Gesetzes ist die
Wegepolizeiordnung vom 8. September 1905 (Ges.S. 1905,
S. 29) mit Gesetzeskraft vom 1. Oktober 1905 ergangen.