8 Erster Teil. Die Organe des Staates.
instanzlichen Behandlung und Entscheidung derjenigen
Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mit-
glieder des Herzoglichen Hauses, welche nach Bestimmung
der Gesetze an sich der sachlichen Zuständigkeit eines
Amtsrichters unterfallen würden, hat das Präsidium des
Landgerichts aus den Mitgliedern des Landgerichts einen
Komissar zu bestellen, der die bezeichneten Angelegenheiten
mit den Befugnissen und Verpflichtungen eines Amts-
richters leitet und entscheidet. In zweiter Instanz ent-
scheidet die betreffende Kammer des Landgerichts
(s. 8 8. A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879, Ges.S. 1879,
S. 10 und $5 E.G. zur Z.P.O.).
Die Beamten der Herzoglichen Hofhaltung sind in
verschiedenen Richtungen den Staatsbeamten gleich-
gestellt. Früher gehörten sie auch der Staatsdiener-
Witwensozietät an. Ihre Mitgliedschaft ist aber seit dem
Gesetz vom 21. Dezember 1907 (Ges.S. 1907, S. 89) in Weg-
fall gekommen. Gleich den Staatsbeamten genossen sie
auch nach dem Gesetz vom 14. Dezember 1855 (Ges.S. 1855,
S. 222) ein Steuerprivileg des Inhalts, daß ihr Dienst-
einkommen bei Aufbringung von solchen Gemeindelasten
und Abgaben, welche vorzugsweise nach dem Einkommen
der Gemeindeglieder bemessen werden, stets bloß zu zwei
Dritteln seines Betrags in Anschlag zu bringen war. Dieses
Privileg ist mit dem 1. Januar 1908 für die von diesem
Tage ab zur Anstellung kommenden Hofbeamten auf-
gehoben worden (Ges.S. 1907, S. 81).
2. Das Domänenvermögen.
8 3.
Gleichwie in den anderen deutschen Staaten besaß
das Regentenhaus Grundbesitzuagen und Gerechtsame,
die vorzugsweise regalistischer Natur waren. Man nannte
dieses Vermögen Kammer-, Domänen- oder Domanial-
vermögen. Von diesem Vermögen wurden die Kosten
der landesherrlichen Hofhaltung gedeckt; außerdem hatte
es zu den Kosten der Landesverwaltung beizutragen.
Bestimmte Grundsätze über die Frage, wann und wie