Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

170 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
Auf derselben gesetzlichen Grundlage wie diese Verord- 
nung beruhen auch die V.O. vom 11. August 1906, den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen betr. (Ges.S. 1906, S. 77 ff.), 
und die vom 14. Dezember 1907, betr. den Radfahrverkehr 
(Ges.S. 1907, S. 92). Beide haben die unter den Bundes- 
staaten vereinbarten Bestimmungen zum Inhalt. Aus- 
führungsvorschriften zu der V.O. vom 11. August 1906 
enthält die V.O. vom 25. Mai 1907 (Ges.S. 1907, S. 32 £f.). 
IV. Die Verwaltung des Gesundheitswesens liegt 
in der Hand des Ministeriums, Abteilung des Innern. Vor- 
gesehen ist die Beiordnung eines oder mehrerer Medizinal- 
beisitzer als vortragende Räte (Ges. vom 14. März 1866 
Art. 14, Ges.S. 1866, S. 9). Zurzeit ist ein Arzt als tech- 
nischer Beirat im Ministerium, Abteilung des Innern, 
tätig. Das Land selbst ist in mehrere Medizinalbezirke 
eingeteilt. Innerhalb dieser Bezirke, die zugleich Impf- 
bezirke sind, üben die sogenannten Bezirksärzte die 
Pflege der Medizinalpolizei aus (Mandat vom 17. Juli 1841, 
Ges.S. 1842, S. 15; Instruktion für die Bezirksärzte vom 
10. Februar 1885, Ges.S. 1885, S. 3££f.).. Sie sind zugleich 
Armenärzte und weiter Impfärzte (H.V. vom 13. März 1875, 
die Ausf. des Impfgesetzes betr., Ges.S. 1875, 8.83 ff). Auch 
führen sie die Aufsicht über Leichendienst und Leichen- 
frauen. Zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen 
wirken sie mit bei der Handhabung der Baupolizei usw. 
(s. Dienstinstruktion). 
Als staatliche Heilanstalten kommen in Betracht: 
das Landeskrankenhaus zu Altenburg, das Genesungs- 
haus zu Roda und die damit in Verbindung stehende 
Idiotenanstalt. 
Behufs Verhütung und Beschränkung ansteckender 
Krankheiten schreibt die H.V. vom 23. Juli 1884 (Ges.S. 
1884, S. 33) für die Städte die Bildung von Gesund- 
heitskommissionen vor, die sich aus dem Vorstand 
der Ortspolizeibehörde, dem Bezirksarzt und einem oder 
mehreren anderen Ärzten und aus mindestens drei Stadt- 
verordneten zusammensetzen. Für das platte Land 
kann das Ministerium, Abteilung des Innern, die Bildung 
von Gesundheitskommissionen anordnen.
	        
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