170 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
Auf derselben gesetzlichen Grundlage wie diese Verord-
nung beruhen auch die V.O. vom 11. August 1906, den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen betr. (Ges.S. 1906, S. 77 ff.),
und die vom 14. Dezember 1907, betr. den Radfahrverkehr
(Ges.S. 1907, S. 92). Beide haben die unter den Bundes-
staaten vereinbarten Bestimmungen zum Inhalt. Aus-
führungsvorschriften zu der V.O. vom 11. August 1906
enthält die V.O. vom 25. Mai 1907 (Ges.S. 1907, S. 32 £f.).
IV. Die Verwaltung des Gesundheitswesens liegt
in der Hand des Ministeriums, Abteilung des Innern. Vor-
gesehen ist die Beiordnung eines oder mehrerer Medizinal-
beisitzer als vortragende Räte (Ges. vom 14. März 1866
Art. 14, Ges.S. 1866, S. 9). Zurzeit ist ein Arzt als tech-
nischer Beirat im Ministerium, Abteilung des Innern,
tätig. Das Land selbst ist in mehrere Medizinalbezirke
eingeteilt. Innerhalb dieser Bezirke, die zugleich Impf-
bezirke sind, üben die sogenannten Bezirksärzte die
Pflege der Medizinalpolizei aus (Mandat vom 17. Juli 1841,
Ges.S. 1842, S. 15; Instruktion für die Bezirksärzte vom
10. Februar 1885, Ges.S. 1885, S. 3££f.).. Sie sind zugleich
Armenärzte und weiter Impfärzte (H.V. vom 13. März 1875,
die Ausf. des Impfgesetzes betr., Ges.S. 1875, 8.83 ff). Auch
führen sie die Aufsicht über Leichendienst und Leichen-
frauen. Zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen
wirken sie mit bei der Handhabung der Baupolizei usw.
(s. Dienstinstruktion).
Als staatliche Heilanstalten kommen in Betracht:
das Landeskrankenhaus zu Altenburg, das Genesungs-
haus zu Roda und die damit in Verbindung stehende
Idiotenanstalt.
Behufs Verhütung und Beschränkung ansteckender
Krankheiten schreibt die H.V. vom 23. Juli 1884 (Ges.S.
1884, S. 33) für die Städte die Bildung von Gesund-
heitskommissionen vor, die sich aus dem Vorstand
der Ortspolizeibehörde, dem Bezirksarzt und einem oder
mehreren anderen Ärzten und aus mindestens drei Stadt-
verordneten zusammensetzen. Für das platte Land
kann das Ministerium, Abteilung des Innern, die Bildung
von Gesundheitskommissionen anordnen.