Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 171 
Die Apotheken stehen unter Aufsicht des Bezirks- 
arzte3 (s. dessen Instruktion $$ 24-25). Für die pharma- 
zeutische Vorprüfung besteht eine Prüfungskommission mit 
dem Sitze in Altenburg, für die pharmazeutische Prüfung 
eine solche an der Universität Jena (Gesamtministerial- 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1907, Ges.S. 1907, S. 19). 
Inländische Hebammen werden in dem König]. Sächs. 
Entbindungsinstitut in Dresden auf Staatskosten aus- 
gebildet (s. Bekanntmachung vom 10. April 1885, Ges.S. 
1885, S. 11). 
c) Die Regelung wirtschaftlicher Angelegen- 
heiten. 
8 37. 
I. Regelung des Grundbesitzes. Der Ablösungs- 
gesetzgebung des Herzogtums ist bereits oben (S. 124) 
gedacht worden. 
Die Zusammenlegung von Grundstücken, 
d. h. der Umtausch durcheinanderliegender, verschiedenen 
Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen für jeden 
derselben eine möglichst zusammenhängende und für freie 
Bewirtschaftung günstige Lage seiner Besitzungen be- 
zweckt wird, ist geregelt im Ges. vom 17. April 1889, 
das an die Stelle des Ges. vom 20. April 1857 getreten ist, 
und in der H.V. zur Ausführung desselben von demselben 
Tage (Ges.S. 1889, S. 63 ff... Das Gesetz läßt eine zwangs- 
weise Zusammenlegung nur zu, wenn nach Maßgabe der 
im Gesetz geordneten Stimmberechtigung mindestens drei 
Zehntel der Grundstücksbesitzer in einer Flur oder in 
einem Flurteil auf Zusammenlegung antragen. Die Zahl 
der Stimmen, zu welcher ein Beteiligter berechtigt ist, 
berechnet sich dergestalt, daß die Zahl der halben Hektare 
seines gesamten zu der Zusammenlegung zu ziehenden 
Grundbesitzes und die Zahl der Parzellen, aus denen dieser 
besteht, zusammengezählt werden. Die erstinstanzliche 
Verhandlung von Zusammenlegungen wird durch eine 
Spezialkommission, die in der Regel aus einem Landwirt- 
schaftssachverständigen oder nach Befinden aus einem 
Kulturtechniker besteht, geführt. Der Spezialkommission
	        
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