III. Innere Verwaltung. 171
Die Apotheken stehen unter Aufsicht des Bezirks-
arzte3 (s. dessen Instruktion $$ 24-25). Für die pharma-
zeutische Vorprüfung besteht eine Prüfungskommission mit
dem Sitze in Altenburg, für die pharmazeutische Prüfung
eine solche an der Universität Jena (Gesamtministerial-
Bekanntmachung vom 22. Mai 1907, Ges.S. 1907, S. 19).
Inländische Hebammen werden in dem König]. Sächs.
Entbindungsinstitut in Dresden auf Staatskosten aus-
gebildet (s. Bekanntmachung vom 10. April 1885, Ges.S.
1885, S. 11).
c) Die Regelung wirtschaftlicher Angelegen-
heiten.
8 37.
I. Regelung des Grundbesitzes. Der Ablösungs-
gesetzgebung des Herzogtums ist bereits oben (S. 124)
gedacht worden.
Die Zusammenlegung von Grundstücken,
d. h. der Umtausch durcheinanderliegender, verschiedenen
Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen für jeden
derselben eine möglichst zusammenhängende und für freie
Bewirtschaftung günstige Lage seiner Besitzungen be-
zweckt wird, ist geregelt im Ges. vom 17. April 1889,
das an die Stelle des Ges. vom 20. April 1857 getreten ist,
und in der H.V. zur Ausführung desselben von demselben
Tage (Ges.S. 1889, S. 63 ff... Das Gesetz läßt eine zwangs-
weise Zusammenlegung nur zu, wenn nach Maßgabe der
im Gesetz geordneten Stimmberechtigung mindestens drei
Zehntel der Grundstücksbesitzer in einer Flur oder in
einem Flurteil auf Zusammenlegung antragen. Die Zahl
der Stimmen, zu welcher ein Beteiligter berechtigt ist,
berechnet sich dergestalt, daß die Zahl der halben Hektare
seines gesamten zu der Zusammenlegung zu ziehenden
Grundbesitzes und die Zahl der Parzellen, aus denen dieser
besteht, zusammengezählt werden. Die erstinstanzliche
Verhandlung von Zusammenlegungen wird durch eine
Spezialkommission, die in der Regel aus einem Landwirt-
schaftssachverständigen oder nach Befinden aus einem
Kulturtechniker besteht, geführt. Der Spezialkommission