Ill. Innere Verwaltung. 173
schaftskammer errichtet worden. Sie unterliegt der Auf-
sicht des Ministeriums, Abteilung des Innern. Zu den
Kosten der Kammer leistet die Staatskasse einen jährlichen
Beitrag, welcher der Hälfte des jährlichen Kostenaufwandes
der Landwirtschaftskammer gleichkommt, aber die Summe
von 2000 Mk. jährlich nicht übersteigen darf.
Zur Förderung der Landwirtschaft und landwirt-
schaftlichen Bildungsanstalten ist im Haushaltplan
1908—1910 ein Ausgabeposten von 24000 ME. eingestellt.
II. Forstwirtschaft. Eine forstpolizeiliche Be-
aufsichtigung der Privathölzer gibt es nicht mehr
(V.O. vom 18. April 1848, Ges.S. 1848, S. 23); wohl aber
unterliegt die Verwaltung der Gemeindewaldungen der
Staatsaufsicht (St.O. $ 6, D£f.O.$$ 44, 59). Die Forstreviere
des Staatsfiskus — ebenso wie die des Domänenfidei-
kommisses — werden von Oberförstern verwaltet. Über
Anstellung in der Staatsforstverwaltung geben die V.O.
vom 4. Januar 1890 und 8. September 1906 Auskunft (Ges.S.
1890, S. 11; 1906, S. 101ff.. Dem Schutze von Holzungen
usw. dient das Ges. vom 24. Dezember 1870, den Dieb-
stahl an Holz und anderen Waldprodukten, ingleichen
verschiedene wald- und feldpolizeiliche Bestimmungen
betreffend (Ges.S. 1870, S. 188 £f.). Näheres s. im A.I. unter
„Forsten“.
III. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Wassers
haben ihre Regelung im Ges. vom 18. Oktober 1865 ge-
‘funden (Ges.S. 1865, S. 253 ff). Das Gesetz scheidet
zwischen geschlossenem Wasser, das dem Verfügungs-
recht des Eigentümers unterliegt, aber für wesentliche
öffentliche Zwecke enteignet werden kann, und dem
öffentlichen Wasser. Das letztere unterliegt dem Gemein-
gebrauch; die Anlieger haben ein Vorzugsrecht. Die Ufer
der öffentlichen Gewässer gehören den Anliegern der an-
liegenden Grundstücke und bilden einen Bestandteil der
letzteren. Das Bett der öffentlichen Gewässer ist Zubehör
der anliegenden Ufergrundstücke.
Das Gesetz enthält eingehende Bestimmungen über
die Erhaltung geregelten Wasserlaufes, über Uferschutz
und Schutz gegen Überschwemmungen, über Zwangs-