Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Ill. Innere Verwaltung. 173 
schaftskammer errichtet worden. Sie unterliegt der Auf- 
sicht des Ministeriums, Abteilung des Innern. Zu den 
Kosten der Kammer leistet die Staatskasse einen jährlichen 
Beitrag, welcher der Hälfte des jährlichen Kostenaufwandes 
der Landwirtschaftskammer gleichkommt, aber die Summe 
von 2000 Mk. jährlich nicht übersteigen darf. 
Zur Förderung der Landwirtschaft und landwirt- 
schaftlichen Bildungsanstalten ist im Haushaltplan 
1908—1910 ein Ausgabeposten von 24000 ME. eingestellt. 
II. Forstwirtschaft. Eine forstpolizeiliche Be- 
aufsichtigung der Privathölzer gibt es nicht mehr 
(V.O. vom 18. April 1848, Ges.S. 1848, S. 23); wohl aber 
unterliegt die Verwaltung der Gemeindewaldungen der 
Staatsaufsicht (St.O. $ 6, D£f.O.$$ 44, 59). Die Forstreviere 
des Staatsfiskus — ebenso wie die des Domänenfidei- 
kommisses — werden von Oberförstern verwaltet. Über 
Anstellung in der Staatsforstverwaltung geben die V.O. 
vom 4. Januar 1890 und 8. September 1906 Auskunft (Ges.S. 
1890, S. 11; 1906, S. 101ff.. Dem Schutze von Holzungen 
usw. dient das Ges. vom 24. Dezember 1870, den Dieb- 
stahl an Holz und anderen Waldprodukten, ingleichen 
verschiedene wald- und feldpolizeiliche Bestimmungen 
betreffend (Ges.S. 1870, S. 188 £f.). Näheres s. im A.I. unter 
„Forsten“. 
III. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Wassers 
haben ihre Regelung im Ges. vom 18. Oktober 1865 ge- 
‘funden (Ges.S. 1865, S. 253 ff). Das Gesetz scheidet 
zwischen geschlossenem Wasser, das dem Verfügungs- 
recht des Eigentümers unterliegt, aber für wesentliche 
öffentliche Zwecke enteignet werden kann, und dem 
öffentlichen Wasser. Das letztere unterliegt dem Gemein- 
gebrauch; die Anlieger haben ein Vorzugsrecht. Die Ufer 
der öffentlichen Gewässer gehören den Anliegern der an- 
liegenden Grundstücke und bilden einen Bestandteil der 
letzteren. Das Bett der öffentlichen Gewässer ist Zubehör 
der anliegenden Ufergrundstücke. 
Das Gesetz enthält eingehende Bestimmungen über 
die Erhaltung geregelten Wasserlaufes, über Uferschutz 
und Schutz gegen Überschwemmungen, über Zwangs-
	        
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