Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 175 
In Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die 
Schlachtvieh- und Fleichbeschau, vom 3. Juni 1900 ist das 
A.G. vom 10. März 1903 (Ges.S. 1903, S. 17££f.) erlassen 
worden. Behufs Ausübung der Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschau sind nach der V.O. des Ministeriums, Abteilung 
des Innern, vom 16. März 1903 (Ges.S. 1903, S. 20 ff.) Be- 
schaubezirke gebildet, für die in der Regel ein Beschauer 
und ein Stellvertreter durch die Stadträte oder die Land- 
ratsämter bestellt wird. Ebenso sind nach der V.O. des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 13. Mai 1903 
(Ges.S. 1903, S. 81££.) Trichinenschaubezirke gebildet. Die 
Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer haben sich vor 
ihrer Zulassung einer Prüfung vor der „Herzoglichen 
Prüfungskommission für Fleischbeschauer“, die aus einem 
vom Ministerium, Abteilung des Innern, ernannten höheren 
Verwaltungabeamten und zwei beamteten Tierärzten be- 
steht, zu unterwerfen (V.O. des Ministeriums, Abteilung 
des Innern, vom 18. Dezember 1902, Ges.S. 1902, S. 147 ££f., 
vom 13. Mai 1903, Ges.S. 1903, S. 81 ff. und vom 16. Januar 
1906, Ges.S. 1906, S. 11; s. auch V.O. vom 23. Oktober 1908, 
Ges.S. 1908, S. 119). 
V. Jagd und Fischerei. 
a) Das Jagdrecht ist durch das Jagdpolizeiges. 
vom 24. Februar 1854 (Ges.S. 1854, S. 23ff.) geregelt. 
Danach steht das Jagdrecht dem Grundbesitzer auf 
seinem Grund und Boden zu; die Ausübung darnach 
ist aber den im Gesetz festgesetzten Bestimmungen unter- 
worfen. Insbesondere ist die Ausübung des Jagdrechts 
dem Besitzer nur auf solchen land- und forstwirtschaftlich 
benutzten Besitzungen gestattet, welche in einer oder 
mehreren aneinandergrenzenden Fluren einen jagdbaren 
Flächenraum von mindestens 200 Ackern zu 200 Quadrat- 
ruten (= 128'/s ha) einnehmen und in ihrem Zusammen- 
hang durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind. 
Alle übrigen Grundstücke einer Flur bilden einen gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk, sofern sie einen jagdbaren 
Flächenraum von mindestens 200 Acker einnehmen. Die 
Besitzer dieser Grundstücke bilden eine Jagdgenossen- 
schaft (s. hierzu Art. 69 E.G. zum B.G.B.). Die Jagd wird
	        
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