176 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung ausgeboten;
doch steht dem Jagdberechtigten in jedem Falle die Aus-
wahl unter den Bietern zu ($ 10 des Ges.). Wer die Jagd
ausüben will, muß einen Jagdschein haben.
Für die Schonzeit des Wildes gilt das Ges. vom
5. Juli 1876 (Ges.S. 1876, S. 205 ff.; Näheres siehe im A.
unter „Jagdpolizei“).
Für den durch Wild verursachten Schaden
gab es früher nach $ 27 des Jagdpolizeigesetzes einen
gesetzlichen Schadensersatzanspruch nicht. Ein solcher
ist erst durch $ 835 B.G.B. anerkannt worden. Zur Aus-
führung des $ 8355 und der Art. 70-72 E.G. zum
B.G.B. ist dann das Landesges. vom 29. Dezember 1899,
den Ersatz von Wildschaden betreffend (Ges.S. 1899,
S. 359) ergangen, das bestimmt, daß in gemeinschaftlichen
Jagdbezirken, in denen die Jagd nicht ruht, in erster
Linie der Jagdpächter, und erst bei dessen Zahlungs-
unfähigkeit die jagdberechtigten Grundstücksbesitzer
schadensersatzpflichtig sind. Der Anspruch auf Ersatz
für Wildschaden ist bei Verlust des Rechtes binnen
drei Tagen, nachdem der Beschädigte von der Be-
schädigung Kenntnis erhalten hat, bei dem für das ge-
schädigte Grundstück zuständigen Stadtrat oder Amts-
vorsteher anzumelden. Stadtrat oder Amtsvorsteher ent-
scheiden über den geltend gemachten Anspruch in erster
Instanz. Gegen deren Bescheid ist unter Ausschluß
des Rechtsweges nur Beschwerde an das Landratsamt
zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
b) Die Fischerei ist durch das Wasserges. vom
18. Oktober 1865 (Ges.S. 1865, S. 253 ff., insbesondere $ 47)
und durch das Ges. vom 19. Juli 1876 (Ges.S. 1876, S. 211 ff.)
geregelt (Näheres siehe unter „Fischerei“ im A.L). Hier-
nach steht die Fischerei in öffentlichen Gewässern den
Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Insoweit aus dem
öffentlichen Rechte herzuleitende Berechtigungen be-
standen haben, sind diese mit dem Inkrafttreten des
Fischereigesetzes auf die politische Gemeinde über-
gegangen. Daneben bestehen noch die auf einem Privat-
rechtstitel beruhenden oder aus dem Regalitätsrechte