Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

178 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
und als Erze; Alaun und Vitriolerze; Steinsalz, Kali- 
und Magnesiasalze und die Solquellen. 
Die Aufsuchung und Gewinnung der zuletzt genannten 
Mineralien, nämlich des Steinsalzes, der Kali- und Mag- 
nesiasalze und der Solquellen steht ausschließlich dem 
Staate und denen, welchen die Herzogliche Regierung die 
Befugnis hierzu einräumt, zu. Für die anderen Mineralien 
gilt Schürffreiheit. Das Bergbaurecht oder das Berg- 
werkseigentum, d. i. das Recht, die bezeichneten 
Mineralien bergmännisch zu fördern, wird durch Ver- 
leihung des Oberbergamtes, d. i. des Ministeriums des 
Innern, erworben. Die Verleihung hat zur Voraussetzung 
die Auffindung von Mineralien und die Anbringung des 
Gesuches um Verleihung (sogenannte Mutung). Die den 
gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung be- 
gründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerks- 
eigentums in einem Felde bis zu 2189000 qm. Dieser 
Anspruch ist lediglich öffentlich-rechtlicher Natur und 
kann daher durch Klage gegen die Behörde nicht ver- 
folgt werden. Die Verleihung selbst erfolgt durch Aus- 
fertigung einer Verleihungsurkunde. Möglich ist die Ver- 
einigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem ein- 
heitlichen Ganzen (sogenannte Konsolidation), ebenso die 
reale Teilung des Feldes eines Bergwerkes in selbständige 
Felder und der Austausch von Feldesteilen zwischen an- 
grenzenden Bergwerken. Beides unterliegt der Bestätigung 
des Oberbergamtes. Für das aus der Verleihungsurkunde 
begründete oder durch Konsolidation, Teilung von Gruben- 
feldern oder Austausch von Feldesteilen erworbene Berg- 
werkseigentum gelten im allgemeinen die sich auf Grund- 
stücke beziehenden Vorschriften (s. $ 52 A.G. zum B.G.B. 
vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 41). Ebenso finden die 
für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus 
dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften 
auf das Bergwerkseigentum entsprechende Anwendung 
(s. das. und A.G. zur G.B.O. vom 4. Mai 1899 83 8—13, 
Ges.S. 1899, S. 71). 
Der Betrieb des Bergwerks unterliegt mannigfachen 
gesetzlichen Beschränkungen ($$ 65—79 des Ges... Ein-
	        
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