178 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
und als Erze; Alaun und Vitriolerze; Steinsalz, Kali-
und Magnesiasalze und die Solquellen.
Die Aufsuchung und Gewinnung der zuletzt genannten
Mineralien, nämlich des Steinsalzes, der Kali- und Mag-
nesiasalze und der Solquellen steht ausschließlich dem
Staate und denen, welchen die Herzogliche Regierung die
Befugnis hierzu einräumt, zu. Für die anderen Mineralien
gilt Schürffreiheit. Das Bergbaurecht oder das Berg-
werkseigentum, d. i. das Recht, die bezeichneten
Mineralien bergmännisch zu fördern, wird durch Ver-
leihung des Oberbergamtes, d. i. des Ministeriums des
Innern, erworben. Die Verleihung hat zur Voraussetzung
die Auffindung von Mineralien und die Anbringung des
Gesuches um Verleihung (sogenannte Mutung). Die den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung be-
gründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerks-
eigentums in einem Felde bis zu 2189000 qm. Dieser
Anspruch ist lediglich öffentlich-rechtlicher Natur und
kann daher durch Klage gegen die Behörde nicht ver-
folgt werden. Die Verleihung selbst erfolgt durch Aus-
fertigung einer Verleihungsurkunde. Möglich ist die Ver-
einigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem ein-
heitlichen Ganzen (sogenannte Konsolidation), ebenso die
reale Teilung des Feldes eines Bergwerkes in selbständige
Felder und der Austausch von Feldesteilen zwischen an-
grenzenden Bergwerken. Beides unterliegt der Bestätigung
des Oberbergamtes. Für das aus der Verleihungsurkunde
begründete oder durch Konsolidation, Teilung von Gruben-
feldern oder Austausch von Feldesteilen erworbene Berg-
werkseigentum gelten im allgemeinen die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften (s. $ 52 A.G. zum B.G.B.
vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 41). Ebenso finden die
für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus
dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften
auf das Bergwerkseigentum entsprechende Anwendung
(s. das. und A.G. zur G.B.O. vom 4. Mai 1899 83 8—13,
Ges.S. 1899, S. 71).
Der Betrieb des Bergwerks unterliegt mannigfachen
gesetzlichen Beschränkungen ($$ 65—79 des Ges... Ein-