III. Innere Verwaltung. 179
gehende Bestimmungen enthält das Gesetz weiter über
die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Berg-
werkes (Gewerkschaft). Die Gewerkschaft hat die Rechte
einer juristischen Persönlichkeit ($$ 87—127).
Der Bergwerksbesitzer hat gegenüber den Grund-
besitzern das Recht, die Abtretung der Grundstücke zu
verlangen; anderseits kann auch in gewissen Fällen der
Grundbesitzer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer ein
Grundstück zu Eigentum erwirbt. Bei Streitigkeiten ent-
scheidet das Oberbergamt. Der Rechtsweg findet nur
wegen der Festsetzung der Entschädigung statt (siehe
83 123—140).
Das Gesetz verpflichtet den Bergwerksbesitzer zum
Schadensersatz in den Fällen und im Umfange der $$ 141 ff.
Gegenüber der Anlage öffentlicher Verkehrsanstalten steht
dem Bergbautreibenden kein Widerspruch uud ausnahms-
weise nur ein Schadensersatzanspruch zu ($$ 146, 147).
Dann, wenn der Bergwerkseigentümer trotz behördlicher
Aufforderung das Bergwerk nicht in Betrieb setzt oder
den unterbrochenen Betrieb nicht fortsetzt, kann das
Oberbergamt die Aufhebung des Bergwerkseigentums
verfügen ($$ 148—156).
Die $$ 157—177 regeln die Verhältnisse in den Knapp-
schaftsvereinen (s. hierzu Wegw.).
Die Bergbehörden sind:
der Revierbeamte,
das Ministerium des Innern als Oberbergamt und
das Gesamtministerium.
Unter der Aufsicht des Oberbergamts stehen die
Markscheider (s. hierüber und über Bergpolizei und Ver-
fahren bei Unglücksfällen $$ 178—155 des Ges.).
Von den vorstehenden Bestimmungen des Allgemeinen
Berggesetzes finden nur gewisse Bestimmungen auf den
Kohlenbergbau Anwendung. Dessen Rechtsverhält-
nisse sind durch das Ges. vom 18. April 1872 (Ges.S. 1872,
S. 62f£f.), das wiederum durch das A.G. zum B.G.B. vom
4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 31ff) $ 53 geändert
ist, geregelt worden. Danach ist unter Kohlenbergbau
derjenige Bergbau zu verstehen, welcher auf Gewinnung
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