Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 179 
gehende Bestimmungen enthält das Gesetz weiter über 
die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Berg- 
werkes (Gewerkschaft). Die Gewerkschaft hat die Rechte 
einer juristischen Persönlichkeit ($$ 87—127). 
Der Bergwerksbesitzer hat gegenüber den Grund- 
besitzern das Recht, die Abtretung der Grundstücke zu 
verlangen; anderseits kann auch in gewissen Fällen der 
Grundbesitzer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer ein 
Grundstück zu Eigentum erwirbt. Bei Streitigkeiten ent- 
scheidet das Oberbergamt. Der Rechtsweg findet nur 
wegen der Festsetzung der Entschädigung statt (siehe 
83 123—140). 
Das Gesetz verpflichtet den Bergwerksbesitzer zum 
Schadensersatz in den Fällen und im Umfange der $$ 141 ff. 
Gegenüber der Anlage öffentlicher Verkehrsanstalten steht 
dem Bergbautreibenden kein Widerspruch uud ausnahms- 
weise nur ein Schadensersatzanspruch zu ($$ 146, 147). 
Dann, wenn der Bergwerkseigentümer trotz behördlicher 
Aufforderung das Bergwerk nicht in Betrieb setzt oder 
den unterbrochenen Betrieb nicht fortsetzt, kann das 
Oberbergamt die Aufhebung des Bergwerkseigentums 
verfügen ($$ 148—156). 
Die $$ 157—177 regeln die Verhältnisse in den Knapp- 
schaftsvereinen (s. hierzu Wegw.). 
Die Bergbehörden sind: 
der Revierbeamte, 
das Ministerium des Innern als Oberbergamt und 
das Gesamtministerium. 
Unter der Aufsicht des Oberbergamts stehen die 
Markscheider (s. hierüber und über Bergpolizei und Ver- 
fahren bei Unglücksfällen $$ 178—155 des Ges.). 
Von den vorstehenden Bestimmungen des Allgemeinen 
Berggesetzes finden nur gewisse Bestimmungen auf den 
Kohlenbergbau Anwendung. Dessen Rechtsverhält- 
nisse sind durch das Ges. vom 18. April 1872 (Ges.S. 1872, 
S. 62f£f.), das wiederum durch das A.G. zum B.G.B. vom 
4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 31ff) $ 53 geändert 
ist, geregelt worden. Danach ist unter Kohlenbergbau 
derjenige Bergbau zu verstehen, welcher auf Gewinnung 
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