Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Herzog. 9 
hoch das Domanialvermögen beizusteuern hatte, gab es 
nicht. Die Folge davon war, daß es zwischen Kammer 
und Landschaft fortgesetzt zu Kompetenzkonflikten und 
zu Reibereien wegen Bestreitung der notwendigen Auf- 
wände kam. Diesem unerquicklichen Zustand wollte 
Herzog August von Sachsen-Gotha und -Altenburg durch 
seine Erklärung vom 5. Juni 1813 ein Ende machen, in- 
dem er der Landschaft gewisse Rechte verlieh. Er räumte 
nämlich den Landständen eine Mitwirkung bei Auf- 
stellung des Kammeretats ein und erklärte sich bereit, 
„eine Abänderung in den Hauptsummen der Einnahmen 
und der Ausgaben ohne landschaftliche Beratung nicht 
vorzunehmen“, also den Etat ohne Einwiliigung der 
Landschaft nicht zu überschreiten, und war auch damit 
einverstanden, daß ein sich ergebender Überschuß der 
etatsmäßigen Einnahmen zum Landesbesten verwendet 
werden möge, wogegen außergewöhnliche, nicht im Etat 
begriffene, durch ungewöhnliche Zeitumstände herbei- 
geführte Ausgaben von seiten der Landschaft allein zu 
gewähren: und zu bestreiten sein würden (s. hierzu 
Albrecht, Das Domänenwesen des Herzogtums Sachsen- 
Altenburg, S. 45 ff.) 
Die so den Landständen eingeräumten Rechte blieben 
auch in Kraft, als das Herzogtum Altenburg mit dem 
zugehörigen Kammervermögen durch den Teilungsvertrag 
vom 12. November 1826 an den Herzog Friedrich zu 
Sachsen-Hildburghausen kam. 
Die rechtliche Natur des Kammervermögens, d. h. 
die Frage, welcher Art die Rechte des Regentenhauses 
daran waren, war streitig. 
Doch erkannte das Grundgesetz vom 29. April 1831 
in $ 18 das Eigentumsrecht des Herzoglichen Hauses an 
dem Domänenvermögen an, indem es bestimmte: 
Das jetzige und künftige Domänenvermögen an 
Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden 
Gründen, Erbzinsen, Lehngeldern und anderen aus 
der Grundherrlichkeit fließenden Renten und Ge- 
rechtsamen usw., auch Regalien, ist Eigentum 
des Herzoglichen Hauses.
	        
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