I. Der Herzog. 9
hoch das Domanialvermögen beizusteuern hatte, gab es
nicht. Die Folge davon war, daß es zwischen Kammer
und Landschaft fortgesetzt zu Kompetenzkonflikten und
zu Reibereien wegen Bestreitung der notwendigen Auf-
wände kam. Diesem unerquicklichen Zustand wollte
Herzog August von Sachsen-Gotha und -Altenburg durch
seine Erklärung vom 5. Juni 1813 ein Ende machen, in-
dem er der Landschaft gewisse Rechte verlieh. Er räumte
nämlich den Landständen eine Mitwirkung bei Auf-
stellung des Kammeretats ein und erklärte sich bereit,
„eine Abänderung in den Hauptsummen der Einnahmen
und der Ausgaben ohne landschaftliche Beratung nicht
vorzunehmen“, also den Etat ohne Einwiliigung der
Landschaft nicht zu überschreiten, und war auch damit
einverstanden, daß ein sich ergebender Überschuß der
etatsmäßigen Einnahmen zum Landesbesten verwendet
werden möge, wogegen außergewöhnliche, nicht im Etat
begriffene, durch ungewöhnliche Zeitumstände herbei-
geführte Ausgaben von seiten der Landschaft allein zu
gewähren: und zu bestreiten sein würden (s. hierzu
Albrecht, Das Domänenwesen des Herzogtums Sachsen-
Altenburg, S. 45 ff.)
Die so den Landständen eingeräumten Rechte blieben
auch in Kraft, als das Herzogtum Altenburg mit dem
zugehörigen Kammervermögen durch den Teilungsvertrag
vom 12. November 1826 an den Herzog Friedrich zu
Sachsen-Hildburghausen kam.
Die rechtliche Natur des Kammervermögens, d. h.
die Frage, welcher Art die Rechte des Regentenhauses
daran waren, war streitig.
Doch erkannte das Grundgesetz vom 29. April 1831
in $ 18 das Eigentumsrecht des Herzoglichen Hauses an
dem Domänenvermögen an, indem es bestimmte:
Das jetzige und künftige Domänenvermögen an
Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden
Gründen, Erbzinsen, Lehngeldern und anderen aus
der Grundherrlichkeit fließenden Renten und Ge-
rechtsamen usw., auch Regalien, ist Eigentum
des Herzoglichen Hauses.