180 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
von Torf, Braun- und Steinkohle sowie Graphit gerichtet
ist. Kohlen sind Bestandteile der Grundstücke, in welchem
sie anstehen, und unterliegen dem Verfügungsrecht des
Grundeigentümers. Das Recht zum Stein- und Brann-
kohlenbergbau kann von dem Eigentum an dem Grund-
stück, in welchem die Stein- und Braunkohlen anstehen,
abgetrennt und als selbständige Gerechtigkeit für den
Grundeigentümer oder einen Dritten bestellt werden.
Für die selbständige Kohlenabbaugerechtigkeit gelten die
auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften; ebenso
finden die für den Erwerb des Eigentums und die An-
sprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung ($ 53 A.G. zum
B.G.B.).
d) Gewerbe-, Kredit- und Versicherungswesen.
8 38.
I. Das Gewerbewesen ist reichsrechtlich durch
die Gew.O. vom 21. Juni 1869 eingehend geregelt. Auf
die landesrechtlich zu dieser und ihren vielfachen Ab-
änderungsgesetzen ergangenen Bestimmungen kann hier
nur verwiesen werden (s. Wegw. zu H.V. vom 17. Sep-
tember 1869). Aus diesen Bestimmungen sind insbesondere
auch die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden (wie Ge-
samtministerium, Ministerium, Abteilung des Innern,
Landratsämter, Stadträte, Amtsvorsteher usw.) zu er-
sehen.
Landesrechtlich kommt als besonders wichtig nur
folgendes in Betracht:
1. Für die nach $ 7, 1 und 4 Gew.O. zur Aufhebung
gelangenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und
Zwangsrechte ist den Inhabern dieser Rechte Ent-
schädigung gewährt worden in Gemäßheit des Ges. vom
2. Mai 1872 (Ges.S. 1872, S. 87 ff.), und zwar den Inhabern
der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen aus Staats-
mitteln, den Inhabern der Zwangsrechte von den diesen
unterworfenen Verpflichteten im Wege der Ablösung.
2. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu
Anlagen, die nach $$ 16, 24, 25 Gew.O. einer besonderen