Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

180 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
von Torf, Braun- und Steinkohle sowie Graphit gerichtet 
ist. Kohlen sind Bestandteile der Grundstücke, in welchem 
sie anstehen, und unterliegen dem Verfügungsrecht des 
Grundeigentümers. Das Recht zum Stein- und Brann- 
kohlenbergbau kann von dem Eigentum an dem Grund- 
stück, in welchem die Stein- und Braunkohlen anstehen, 
abgetrennt und als selbständige Gerechtigkeit für den 
Grundeigentümer oder einen Dritten bestellt werden. 
Für die selbständige Kohlenabbaugerechtigkeit gelten die 
auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften; ebenso 
finden die für den Erwerb des Eigentums und die An- 
sprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung ($ 53 A.G. zum 
B.G.B.). 
d) Gewerbe-, Kredit- und Versicherungswesen. 
8 38. 
I. Das Gewerbewesen ist reichsrechtlich durch 
die Gew.O. vom 21. Juni 1869 eingehend geregelt. Auf 
die landesrechtlich zu dieser und ihren vielfachen Ab- 
änderungsgesetzen ergangenen Bestimmungen kann hier 
nur verwiesen werden (s. Wegw. zu H.V. vom 17. Sep- 
tember 1869). Aus diesen Bestimmungen sind insbesondere 
auch die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden (wie Ge- 
samtministerium, Ministerium, Abteilung des Innern, 
Landratsämter, Stadträte, Amtsvorsteher usw.) zu er- 
sehen. 
Landesrechtlich kommt als besonders wichtig nur 
folgendes in Betracht: 
1. Für die nach $ 7, 1 und 4 Gew.O. zur Aufhebung 
gelangenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und 
Zwangsrechte ist den Inhabern dieser Rechte Ent- 
schädigung gewährt worden in Gemäßheit des Ges. vom 
2. Mai 1872 (Ges.S. 1872, S. 87 ff.), und zwar den Inhabern 
der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen aus Staats- 
mitteln, den Inhabern der Zwangsrechte von den diesen 
unterworfenen Verpflichteten im Wege der Ablösung. 
2. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu 
Anlagen, die nach $$ 16, 24, 25 Gew.O. einer besonderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.