III. Innere Verwaltung. 181
Genehmigung bedürfen, sind in den Städten der Stadtrat,
auf dem platten Lande die Landratsämter. In zweiter
Instanz entscheidet in den Fällen der $$ 20, 21, 24 letzter
Absatz, 25, 40, 49 letzter Absatz, 54, 63 das Ministerium,
Abteilung des Innern, in kollegialer Zusammensetzung
unter Teilnahme von mindestens drei stimmberechtigten
Mitgliedern auf Grund mündlicher Verhandlung in öffent-
licher Sitzung (H.V. vom 17. September 1867 $ 7, Ges.S.
1867, S. 152; s. auch oben S. 154).
3. In Gemäßheit des $ 30a Gew.O. ist nach dem Ges.
vom 13. Mai 1886 (Gres.S. 1886, S. 60) der Betrieb des Huf-
beschlaggewerbes von der Beibringung eines Prüfungs-
zeugnisses abhängig. Die Prüfung findet vor einer
Prüfungskommission mit einem Tierarzt als Vorsitzendem
statt. Den Prüfungen, {die öffentlich sind,:fwohnt ein
Regierungskommissar bei (V.O. vom 14. Mai 1886, Ges.S.
1886, S. 6lff.. Als staatliche Lehranstalt für den Huf-
beschlag ist im Jahre 1851 in Altenburg eine Hufbeschlag-
schule errichtet, die unter Aufsicht des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, steht (V.O. vom 14. Mai 1886, Ges.S.
1886, S. 64).
4. Die Erteilung der Erlaubnis zum Ausschänken von
Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein und
Spiritus, ebenso die Erteilung$der Erlaubnis zum Betrieb
der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von Wein oder
anderen geistigen Getränken als Branntwein ist von dem
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig ($ 33
Gew.O. und H.V. vom 29. August 1879, Ges.S. 1879, S. 219;
vgl. mit H.V. vom 14. April 1897, Ges.S. 1897, 8. 19).
5. In bezug auf das Pfandleihgewerbeftrifft das
Ges. vom 4. April 1882 (Ges.S. 1882, S. 13) und die V.O. vom
11. April 1832 (Ges.S. 1882, S. 22ff.) Bestimmungen über
die Höhe der Zinsen, Erwerb des Pfandrechts, ‚über
Pfandbuch, Pfandschein, Versicherung der Pfandstücke
gegen Feuersgefahr usw. Die Errichtung von Pfand-
leihanstalten seitens der Gemeinden bedarf der Genehmi-
gung des Ministeriums, Abteilung des Innern. Die Orts-
polizeibehörde hat das Recht, jederzeit Revisionen des
gesamten Geschäftsbetriebs der Pfandleiher vorzunehmen