Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 181 
Genehmigung bedürfen, sind in den Städten der Stadtrat, 
auf dem platten Lande die Landratsämter. In zweiter 
Instanz entscheidet in den Fällen der $$ 20, 21, 24 letzter 
Absatz, 25, 40, 49 letzter Absatz, 54, 63 das Ministerium, 
Abteilung des Innern, in kollegialer Zusammensetzung 
unter Teilnahme von mindestens drei stimmberechtigten 
Mitgliedern auf Grund mündlicher Verhandlung in öffent- 
licher Sitzung (H.V. vom 17. September 1867 $ 7, Ges.S. 
1867, S. 152; s. auch oben S. 154). 
3. In Gemäßheit des $ 30a Gew.O. ist nach dem Ges. 
vom 13. Mai 1886 (Gres.S. 1886, S. 60) der Betrieb des Huf- 
beschlaggewerbes von der Beibringung eines Prüfungs- 
zeugnisses abhängig. Die Prüfung findet vor einer 
Prüfungskommission mit einem Tierarzt als Vorsitzendem 
statt. Den Prüfungen, {die öffentlich sind,:fwohnt ein 
Regierungskommissar bei (V.O. vom 14. Mai 1886, Ges.S. 
1886, S. 6lff.. Als staatliche Lehranstalt für den Huf- 
beschlag ist im Jahre 1851 in Altenburg eine Hufbeschlag- 
schule errichtet, die unter Aufsicht des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, steht (V.O. vom 14. Mai 1886, Ges.S. 
1886, S. 64). 
4. Die Erteilung der Erlaubnis zum Ausschänken von 
Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein und 
Spiritus, ebenso die Erteilung$der Erlaubnis zum Betrieb 
der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von Wein oder 
anderen geistigen Getränken als Branntwein ist von dem 
Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig ($ 33 
Gew.O. und H.V. vom 29. August 1879, Ges.S. 1879, S. 219; 
vgl. mit H.V. vom 14. April 1897, Ges.S. 1897, 8. 19). 
5. In bezug auf das Pfandleihgewerbeftrifft das 
Ges. vom 4. April 1882 (Ges.S. 1882, S. 13) und die V.O. vom 
11. April 1832 (Ges.S. 1882, S. 22ff.) Bestimmungen über 
die Höhe der Zinsen, Erwerb des Pfandrechts, ‚über 
Pfandbuch, Pfandschein, Versicherung der Pfandstücke 
gegen Feuersgefahr usw. Die Errichtung von Pfand- 
leihanstalten seitens der Gemeinden bedarf der Genehmi- 
gung des Ministeriums, Abteilung des Innern. Die Orts- 
polizeibehörde hat das Recht, jederzeit Revisionen des 
gesamten Geschäftsbetriebs der Pfandleiher vorzunehmen
	        
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