184 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß &.L.
und Reuß j. L. eine gemeinsame Versicherungsanstalt für
die Gebiete der genannten Bundesstaaten unter dem
Namen „Thüringische Landesversicherungsanstalt“ mit
dem Sitze in Weimar errichtet worden ist (Gesamt-
ministerial-Bekanntmachung vom 1. Oktober 1890, Ges.S.
1890, S. 75). Auf Grund des $ 70 jenes Reichsges. ist
für das Gebiet des Herzogtums ein Schiedsgericht
mit dem Sitze in Altenburg errichtet worden. Dieses ist
vom 1. Januar 1901 ab als „Schiedsgericht für Arbeiter-
versicherung“ in Tätigkeit (V.O. vom 10. Dez. 1900, Ges.S.
1900, 8. 341).
14. Auf Grund des $ 103 Abs. 4 Gew.O. ist für das
Herzogtum Sachsen - Altenburg und das Fürstentum
Reuß j. L. eine gemeinsame Handwerkskammer mit
dem Sitze in Gera errichtet worden (Gesamtministerial-
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1899, Ges.S. 1899,
S. 233). Über die Aufbringung der Kosten der Hand-
werkskammer durch die Gemeinden des Handwerks-
kammerbezirks treffen die V.O. des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, vom 25. Juni 1902 (Ges.S. 1902, S. 63)
und vom 14. Juli 1904 (Ges.S. 1904, S. 66) die nötigen
Bestimmungen. Weiter besteht fürgdas Herzogtum eine
Handelskammer, die den Zweck hat, die Gesamt-
interessen der Handels- und Gewerbetreibenden des
Herzogtums wahrzunehmen (Ges. vom 7. Mai 1900; V.O.
vom 25. September 1900, Ges.S. 1900, S. 185 ff., 8. 256).
Die Handelskammer besteht aus 21 Mitgliedern; außer-
dem soll ihr als ständiges Mitglied ein von dem Gesamt-
ministerium zu ernennender Vertreter der Herzoglichen
Landesbank angehören. Die Mitglieder werden auf sechs
Jahre gewählt.
Die Handelskammer hat das Recht einer juristischen
Person. Sie unterliegt der Aufsicht des Ministeriums,
Abteilung des Innern. Auf Antrag kann sie durch Be-
schluß des Gesamtministeriums aufgelöst werden. Zu
den Kosten der Handelskammer leistet die Staatskasse
einen jährlichen Beitrag, welcher der Hälfte des jähr-
lichen Kostenaufwandes gleichkommt, aber die Summe