Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

184 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß &.L. 
und Reuß j. L. eine gemeinsame Versicherungsanstalt für 
die Gebiete der genannten Bundesstaaten unter dem 
Namen „Thüringische Landesversicherungsanstalt“ mit 
dem Sitze in Weimar errichtet worden ist (Gesamt- 
ministerial-Bekanntmachung vom 1. Oktober 1890, Ges.S. 
1890, S. 75). Auf Grund des $ 70 jenes Reichsges. ist 
für das Gebiet des Herzogtums ein Schiedsgericht 
mit dem Sitze in Altenburg errichtet worden. Dieses ist 
vom 1. Januar 1901 ab als „Schiedsgericht für Arbeiter- 
versicherung“ in Tätigkeit (V.O. vom 10. Dez. 1900, Ges.S. 
1900, 8. 341). 
14. Auf Grund des $ 103 Abs. 4 Gew.O. ist für das 
Herzogtum Sachsen - Altenburg und das Fürstentum 
Reuß j. L. eine gemeinsame Handwerkskammer mit 
dem Sitze in Gera errichtet worden (Gesamtministerial- 
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1899, Ges.S. 1899, 
S. 233). Über die Aufbringung der Kosten der Hand- 
werkskammer durch die Gemeinden des Handwerks- 
kammerbezirks treffen die V.O. des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, vom 25. Juni 1902 (Ges.S. 1902, S. 63) 
und vom 14. Juli 1904 (Ges.S. 1904, S. 66) die nötigen 
Bestimmungen. Weiter besteht fürgdas Herzogtum eine 
Handelskammer, die den Zweck hat, die Gesamt- 
interessen der Handels- und Gewerbetreibenden des 
Herzogtums wahrzunehmen (Ges. vom 7. Mai 1900; V.O. 
vom 25. September 1900, Ges.S. 1900, S. 185 ff., 8. 256). 
Die Handelskammer besteht aus 21 Mitgliedern; außer- 
dem soll ihr als ständiges Mitglied ein von dem Gesamt- 
ministerium zu ernennender Vertreter der Herzoglichen 
Landesbank angehören. Die Mitglieder werden auf sechs 
Jahre gewählt. 
Die Handelskammer hat das Recht einer juristischen 
Person. Sie unterliegt der Aufsicht des Ministeriums, 
Abteilung des Innern. Auf Antrag kann sie durch Be- 
schluß des Gesamtministeriums aufgelöst werden. Zu 
den Kosten der Handelskammer leistet die Staatskasse 
einen jährlichen Beitrag, welcher der Hälfte des jähr- 
lichen Kostenaufwandes gleichkommt, aber die Summe
	        
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