Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 187 
mögen (Zivilliste) bezieht, so erhält auch der Staat keinen 
Zuschuß aus dem Vermögen des Herzoglichen Hauses. 
Die gesamte Finanzverwaltung des Staates liegt in 
der Hand des Ministeriums, Abteilung der Finanzen 
(Art. 15 des Ges. vom 14. März 1866, betreffend die Auf- 
hebung der Landesregierung usw., Ges.S. 1866, S. 5 ff.). 
Das gilt natürlich nur so weit, als nicht nach demselben 
Gesetz in Art. 5 gewisse Sachen zum Wirkungskreise des 
Gesamtministeriums als beratender oder beschlußfassender 
höchsten Behörde gehören (s. das.). 
Was nun die Organisation des Ministeriums, Ab- 
teilung der Finanzen, und die Geschäftsbehandlung in 
demselben angeht, so ist bereits oben in dem 
$ 7 über die Staatsämter das Notwendige gesagt 
worden (s. das. und insbesondere Art. 9). Im allgemeinen 
bedient sich das Ministerium, Abteilung der Finanzen, 
bei der Finanzverwaltung der Steuer- und Rentämter als 
Lokalbehörden (Erbschaftssteueramt ist nur das Steuer- 
und Rentamt in Altenburg; V.O. vom 23. Juni 1906, Ges.S. 
!906, S. 60) und des hauptsächlich für die Verwaltung 
der Zölle und der indirekten Steuern bestimmten Haupt- 
steueramtes in Altenburg. Außerdem stehen dem Ministe- 
rium für die Überwachung der Steuern die Beamten des 
Steueraufsichtsdienstes (die Steueraufseher und die ihnen 
übergeordneten Oberkontrollbeamten) zur Verfügung. 
‚Alle Steuern und Abgaben, welche an den Staat oder 
das Reich zu entrichten sind, werden im Verwaltungs- 
wege nach den Vorschriften des Ges. vom 31. Januar 1879, 
die Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen betreffend, 
beigetrieben (s. das Ges. in der vom 1. Januar 1900 gel- 
tenden Fassung, Ges.S. 1899, 8. 99 £f.). Für Untersuchungen 
wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze 
über Zölle und andere indirekte Steuern, welche mit 
einer Geldstrafe bedroht sind, ist nach dem Ges. vom 
10. Februar 1874 (Ges.S. 1874, S. 3) ein besonderes Sub- 
missionsverfahren eingeführt; in diesem wird von 
einem Strafbescheid im Sinne der Vorschriften in $$ 459 ff. 
St.P.O. abgesehen und von der Steuerstelle gegen den 
Angeschuldigten die verfallene Geldstrafe und Konfis-
	        
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