Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

190 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
dem Haushaltsplan festgestellten Summen dürfen, soweit 
die Ausgaben in Frage kommen, nie einseitig, also nie 
ohne besonderen Grund, überschritten werden; tritt 
eine solche Überschreitung doch ein, so ist nachträglich 
die landschaftliche Zustimmung einzuholen. Andererseits 
ist auch nicht zulässig, die in dem Wirtschaftsplan fest- 
gestellten Einnahmen willkürlich und einseitig zu mindern 
($3 derzweiten Beilage). Fürunerwartete kleinere Ausgaben 
wird eine bestimmte Summe (zurzeit 3000 Mk.) in den 
Haushaltsplan eingestellt (früher: Reservefonds; $ 18 das.); 
ebenso eine allgemeine Verfügungssumme (zurzeit 25000 Mk.) 
für alle Umzugskosten, Gnadenquartale, Unterstützungen 
und Remunerationen. 
Der Staatshaushaltsplan ist in einen ordentlichen 
und einen außerordentlichen zu zerlegen: in den 
ordentlichen gehören alle der Regel nach wiederkehrenden 
Einnahmen und Ausgaben, in den außerordentlichen alle 
anderen. In den außerordentlichen werden auch der 
rechnungsmäßige Überschuß des Ertrags des abgelaufenen 
Wirtschaftsabschnitts sowie die Bestände des laufenden 
Wirtschaftsabschnitts mit Ausschluß des Betriebs- 
kapitals und die auf die Bestände und den Ver- 
mögensstock zu verweisenden außerordentlichen Auf- 
wände in Ausgabe gestellt (s. das Nähere im Beschluß 
vom 19. Juli 1884). 
Mit dem gedruckt vorzulegenden neuen Staatshaushalts- 
plan sind auch jedesmal die dazu gehörigen Sonderhaus- 
haltspläne sowie der Besoldungshaushalt der Herzoglichen 
Landesbank und der Rechenschaftsbericht über den ab- 
gelaufenen Wirtschaftsabschnitt mit den dazugehörigen 
Erläuterungen zu übergeben. Der Rechenschafts- 
bericht hat das ganze Gebiet der Finanzverwaltung zu 
umfassen und zu erschöpfen. Mit diesem Bericht und 
dem Staatshaushaltsplan sind dann noch mehrere Verzeich- 
nisse und Abschlüsse zu übergeben, so der summarische 
Abschluß des Staatsrechnungswerkes auf die beiden ab- 
gelaufenen Jahre des Wirtschaftsabschnitts, ein Ver- 
zeichnis der verzinslich angelegten Kapitalien, der Be- 
stände und des Betriebskapitals bzw. der Finanzhaupt-
	        
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