Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 191 
kasse für den 1. Juli jedes Jahres, der Abschluß der 
sämtlichen Kassen auf die ersten neun Monate, ein Ver- 
zeichnis der in dem laufenden Wirtschaftsabschnitt auf 
den Vermögensstock und auf die Bestände verwiesenen 
landschaftlichen Verwilligungen (s. den Beschluß vom 
19. Juli 1884). 
Dem Staatsminister unmittelbar unterstellt ist zur 
Kontrolle über das Staatsrechnungs- und Etatswesen das 
sogenannte Revisionsbureau (Ges. vom 14. März 
1866, betr. die Aufhebung der Landesregierung usw., 
Art. 8, Ges.S. 1866, S. 8). 
III. Was zunächst die Ausgaben des Staatshaus- 
haltsplanes angeht, so zerfallen diese in ordentliche und 
einmalige Ausgaben, die auf besonderer landwirtschaft- 
licher Verwilligung beruhen. Im übrigen ist die Gruppie- 
rung der einzelnen Ausgabeposten einfach und aus dem 
Staatshaushaltsplan genau ersichtlich. 
IV. Die laufenden Einnahmen des Staates setzen 
sich, wie folgt, zusammen: 
A. Nutzungen des Staatsvermögens und staatlicher 
Betriebsanstalten: 
1. Grundbesitz (insbesondere Forsten); 
2. grundherrliche Gefälle; 
3. Zinsen von dem Vermögensstocke und den Be- 
ständen; 
4. Anstalten: 
a) Landesbank; 
b) Amts- und Nachrichtsblatt; 
c) Verkauf der Gesetze. 
B. Einnahmen aus Staatshoheitsrechten: 
1. Abgabe für gewerbliche Sonderberechtigungen 
(z. B. Kanonabgabe für Apotheken und Anteil 
an der preußischen Lotterie); 
3. die Kosten des Gesamtministeriums, der einzelnen 
Ministerialabteilungen und der ihnen untergeord- 
neten Behörden, Gerichtskosten usw.; 
3. Strafgelder; 
4. Arbeitsverdienst der Gefangenen und erstattete
	        
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