IV. Das Finanzwesen. 191
kasse für den 1. Juli jedes Jahres, der Abschluß der
sämtlichen Kassen auf die ersten neun Monate, ein Ver-
zeichnis der in dem laufenden Wirtschaftsabschnitt auf
den Vermögensstock und auf die Bestände verwiesenen
landschaftlichen Verwilligungen (s. den Beschluß vom
19. Juli 1884).
Dem Staatsminister unmittelbar unterstellt ist zur
Kontrolle über das Staatsrechnungs- und Etatswesen das
sogenannte Revisionsbureau (Ges. vom 14. März
1866, betr. die Aufhebung der Landesregierung usw.,
Art. 8, Ges.S. 1866, S. 8).
III. Was zunächst die Ausgaben des Staatshaus-
haltsplanes angeht, so zerfallen diese in ordentliche und
einmalige Ausgaben, die auf besonderer landwirtschaft-
licher Verwilligung beruhen. Im übrigen ist die Gruppie-
rung der einzelnen Ausgabeposten einfach und aus dem
Staatshaushaltsplan genau ersichtlich.
IV. Die laufenden Einnahmen des Staates setzen
sich, wie folgt, zusammen:
A. Nutzungen des Staatsvermögens und staatlicher
Betriebsanstalten:
1. Grundbesitz (insbesondere Forsten);
2. grundherrliche Gefälle;
3. Zinsen von dem Vermögensstocke und den Be-
ständen;
4. Anstalten:
a) Landesbank;
b) Amts- und Nachrichtsblatt;
c) Verkauf der Gesetze.
B. Einnahmen aus Staatshoheitsrechten:
1. Abgabe für gewerbliche Sonderberechtigungen
(z. B. Kanonabgabe für Apotheken und Anteil
an der preußischen Lotterie);
3. die Kosten des Gesamtministeriums, der einzelnen
Ministerialabteilungen und der ihnen untergeord-
neten Behörden, Gerichtskosten usw.;
3. Strafgelder;
4. Arbeitsverdienst der Gefangenen und erstattete