Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

194 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
der Überschuß nach Beschlußfassung des Herzoglichen 
Gesamtministeriums bis auf nachträgliche Genehmigung 
der Landschaft zugeschlagen werden (s. das.). 
Nach dem Staatshaushaltsplan für den Wirtschaftsabschnitt 
1908—1910 betrugen die Einnahmen der Bestände 
am Schlusse des Wirtschaftsabschnittes (Ende 1907) 
4394 612,92 Mk. 
Die Ausgaben (darunter 1250000 Mk. ungefährer Betrag 
des Betriebsvermögens). . . . . 3139 286,05 Mk. 
Der Staatshaushaltsplan nahm daher als Betrag der Be- 
stände Ende 1907 an. . . . . . 1255326,05 Mk. 
Das Staatsvermögen betrug nach dem Rechen- 
schaftsbericht über den Wirtschaftsabschnitt 1902-1904 
Ende 1904 8. 26 in: 
1. 576 ha 20,8 a Grundstücke, welche den öffentlichen 
Zwecken der Staatsverwaltung mittelbar oder un- 
mittelbar dienen und in nicht rein wirtschaftlichem 
Interesse und mithin ohne Rücksicht auf Erzielung 
einer Rente besessen werden. 
2. 67% ha 24,5 a Grundstücke, die als Rentenobjekte bzw. 
in staatsfiskalischem Interesse besessen werden, 
3. In mehreren selbständigen nutzbringenden Gerecht- 
samen privatrechtlicher Natur, nämlich 314 Brau- 
rechte an die Stadtbrauerei Altenburg und 5 Fischerei- 
rechten. 
5013770,02 Mk. Kapitalsanlage. 
400,93 Mk. jährlicher Grundrente, mit einem Kapital- 
wert von 8481,75 Mk. 
VII. Was nun endlich die Staatsschulden angeht, 
so ergibt sich schon aus dem oben (S. 188) Gesagten, daß zur 
Aufnahme einer solchen die landschaftliche Zustimmung 
erforderlich ist. Zur Gültigkeit der Schuldurkunde ge- 
hört die landschaftliche Unterschrift. Keine Schuld soll 
ohne gleichzeitige Angabe und Einführung eines Tilgungs- 
betrags von mindestens 1°/o bewirkt werden ($$ 23, 24 der 
zweiten Beilage zum Grundgesetz). Eine Mitwirkung der 
Landschaft bei Verwaltung der Staatsschulden ist nicht 
vorgesehen. 
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